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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Haushaltsvorteile realisieren, d.h. den tatsächlich Alleinstehenden sowie den Alleinerziehenden, soll ein Haushaltsabzug gewährt werden41.
3.2.3.6 Alleinerzieherabzug
Da der im geltenden Recht für die Alleinerziehenden vorgesehene mildere Tarif entfällt und durch einen Einheitstarif ersetzt wird, soll beim Vollsplitting der Situation dieser Personengruppe neben dem Haushaltsabzug mit einem weiteren Sozialabzug Rechnung getragen werden. Alleinstehenden Personen, die mit minderjährigen Kindern zusammen wohnen, für die sie den Kinderabzug geltend machen können, soll ein Prozentabzug vom Reineinkommen bis zu einem Maximalbetrag gewährt werden.
Diesen Alleinerzieherabzug sollen auch all jene alleinstehenden steuerpflichtigen Personen beanspruchen können, die mit unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, für die sie den Unterstützungsabzug geltend machen können.
3.2.3.7 Tarif
Das Splittingmodell beruht auf einem Einheitstarif, der sowohl auf alleinstehende wie auch auf verheiratete Steuerpflichtige angewandt wird. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden wird durch das Vollsplitting Rechnung getragen.
Die Einkünfte der Ehegatten werden nach wie vor zusammengerechnet. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird das steuerbare Gesamteinkommen jedoch durch den Divisor 2 geteilt. Das steuerbare Gesamteinkommen eines Ehepaares wird somit zu einem Satz besteuert, wie er für eine Quote von 50 Prozent dieses Einkommens gelten würde.
3.2.3.8 Stellung der Ehegatten im Steuerverfahren
Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten üben ihre Verfahrensrechte und -pflichten wie im geltenden Recht42 gemeinsam aus. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden sind an die Ehegatten gemeinsam zu richten. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht überdies ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
3.2.3.9 Haftung der Ehegatten
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sollen grundsätzlich solidarisch für die Gesamtsteuer haften. Um dem finanziell schwächeren Ehepartner Rechnung zu tragen, soll wie im geltenden Recht43 die Solidarhaftung entfallen, wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Für
41 Vgl. dazu auch Ziffer 3.1.2.8.
42 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1.
43 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1