Vorlage
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage
und bedeutende Informatikänderungen vornehmen müssen. Ab Verabschiedung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung durch die Eidg. Räte müsste den Kantonen daher für die notwendigen Anpassungen eine Frist von mindestens 5 Jahren gewährt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Individualbesteuerung in der ganzen Schweiz gleichzeitig in Kraft treten.
3.2 Zusammenveranlagung mit Splitting
3.2.1 Splitting gemäss Steuerpaket 2001
Die beim Volk am 16. Mai 2004 gescheiterte Reform der Ehe- und Familienbesteuerung sah vor, die stossende Mehrbelastung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den Zweiverdienerkonkubinatspaaren im Recht der direkten Bundessteuer mittels Einführung eines Splittingsystems zu korrigieren. Anstelle des heute geltenden Doppeltarifs sollte neu ein Einheitstarif vorgesehen werden, der sowohl auf alleinstehende wie auch auf verheiratete Steuerpflichtige anzuwenden gewesen wäre. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden sollte durch ein Teilsplittingsystem Rechnung getragen werden. Danach wären die beidseitigen Einkünfte der Ehegatten weiterhin als Gesamteinkommen besteuert worden. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wäre das steuerbare Gesamteinkommen jedoch durch den Divisor 1,9 geteilt worden. Das steuerbare Gesamteinkommen eines Ehepaares wäre somit zu einem Satz besteuert worden, wie er für eine Quote von 52,63 Prozent dieses Einkommens gegolten hätte.
Neben dem Teilsplitting waren folgende Entlastungen für Familien und flankierende Massnahmen vorgesehen, die zum Teil als Kompensation für die Tarifverschärfung dienten und zum Teil systembedingt notwendig wurden, um ausgewogene Belastungsrelationen zu erzielen39:
- Persönlicher Abzug von 1400 Franken für jede steuerpflichtige Person,
- Abzug für die Kinderbetreuungskosten von max. 7100 Franken,
- Erhöhung des Kinderabzuges auf 9800 Franken,
- Abzug für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach kantonalem Prämiendurchschnitt,
- Haushaltsabzug für Alleinstehende von 11 800 Franken,
- Abzug für Alleinerziehende von 3 % des Reineinkommens, max. 5600 Franken.
Die steuerliche Ermässigung der Ehepaare sollte auch auf kantonaler Ebene durch Einführung eines Splittingsystems erfolgen. Im StHG war daher vorgesehen, dass die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten zu einem Steuersatz zu besteuern sind, der einem festen Bruchteil des Gesamteinkommens entspricht. Diese Formulierung hätte es den Kantonen erlaubt, entweder ein Voll- oder ein Teilsplitting einzuführen. Die in der Bundesverfassung verankerte Tarifautonomie wäre dadurch gewahrt geblieben.
39 Die Höhe der Abzüge berücksichtigt bereits den Ausgleich der Folgen der kalten Progression.