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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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der Zweiverdienerehepaare zurückzuführen. Angesichts der höheren Haushaltproduktion und dadurch der höheren Leistungsfähigkeit der Einverdienerehepaare mag diese Gleichstellung auf Anhieb störend erscheinen46. Aus Sicht des Splittings kann sie jedoch mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass die paarinterne Aufteilung in (bezahlte) Erwerbsarbeit und (unbezahlte) Haushaltproduktion in die Privatsphäre des Haushalts gehört und insofern steuerlich unbeachtlich sein soll.
Konkubinatspaare werden den Ehepaaren steuerlich nicht grundsätzlich gleich gestellt. Dies äussert sich auch bei diesem Modell vor allem bei der Belastungsrelation zwischen den Einverdienerehepaaren und den Einverdienerkonkubinatspaaren, indem Einverdienerkonkubinatspaare wesentlich stärker belastet werden als gleich situierte Einverdienerehepaare, da sie nicht in den Genuss des Splittings kommen. Die Einverdienerkonkubinate stellen jedoch eine kleine Kategorie von Steuerpflichtigen dar. Sie sind daher im komplexen Gefüge der Belastungsrelationen von geringer Bedeutung.
Einverdienerehepaare bezahlen zudem stets deutlich weniger Steuern als alleinstehende Personen. Trotz Haushaltsabzug für die Alleinstehenden kann gegenüber den Ehepaaren je nach Einkommensbereich eine deutliche Mehrbelastung
resultieren.Im Vergleich zum geltenden Recht (Basisjahr 2006; Stand vor Sofortmassnahmen) bezahlen beim Vollsplitting vor allem alleinerziehende Steuerpflichtige, Konkubinatspaare und Alleinstehende je nach Einkommensbereich zum Teil wesentlich mehr Steuern. Bei den Alleinerziehenden ist dies primär auf den im Vergleich mit dem geltenden Recht schärferen Einheitstarif zurückzuführen, der durch den vorgesehenen Alleinerzieherabzug nur teilweise kompensiert wird. Die höhere Steuerbelastung bei den Konkubinatspaaren und den Alleinstehenden ist ebenfalls auf die Tarifverschärfung zurückzuführen.
Im Vergleich zum geltenden Recht erfahren hingegen die Einverdiener-, die Zweiverdiener- sowie die Rentnerehepaare zum Teil beträchtliche Entlastungen.
3.2.5 Finanzielle Auswirkungen
3.2.5.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Wie bei der Individu albesteuerung wurde auch das Vollsplitting so berechnet, dass die Steuermindereinnahmen rund 900 Mio. betragen47 (= 10% des Sollertrags der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen; bezogen auf die Steuerperiode 2008). Bei dieser Berechnungsart müssen im Vergleich zum heutigen Recht Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen in Kauf genommen werden. Diese Mehrbelastungen sind auf die bestmögliche Einhaltung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Belastungsrelationen zurückzuführen.
46 Vgl. dazu Fussnote 11.
47 Vgl. dazu auch Ziffer 3.1.4.1.