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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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Die Einführung einer Individualbesteuerung bringt für die kantonalen Steuerverwaltungen erhebliche Mehraufwendungen mit sich, wenn davon ausgegangen wird, dass Ehegatten zwei getrennte Steuererklärungen einzureichen haben. Auf Grund der statistischen Angaben aus den Kantonen, die im Rahmen der Studie zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen erhoben wurden33, wäre gesamtschweizerisch mit ca. 1,7 Mio. zusätzlichen Steuererklärungen und somit bezüglich der Ehepaare mit insgesamt ca. 3,4 Mio. Steuererklärungen zu rechnen. Dieser massive Anstieg von Steuerdossiers würde den Steuerverwaltungen vor allem deshalb erhebliche Mehraufwendungen bringen, weil die zwei Steuererklärungen eines Ehepaares verknüpft und koordiniert zu behandeln wären. Die Adressenverwaltung, die Aktenverwaltung, das Mahnwesen, der Versand etc. müssten völlig neu organisiert werden.

Die Kantone befürchten, dass der Schriftverkehr mit einem Ehepaar sehr formalistisch und dadurch aufwändig ausfallen würde. Die Arbeitszeit für die Veranlagung eines Ehepaares würde sich gegenüber einer Zusammenveranlagung somit verlängern.

Der Steuerbezug wird von den Kantonen im Vergleich mit dem geltenden Recht generell mit einem grösseren Mehraufwand bewertet. Der Grund liegt in der Verdoppelung des Steuerregisters und des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs bei den Ehepaaren. Hingegen rechnen die Kantone bei den Haftungsfragen mit keinem wesentlichen Mehraufwand gegenüber dem geltenden Recht.

Bei einer Individualbesteuerung müssen indessen nicht zwingend pro Ehepaar zwei Steuererklärung eingereicht werden. Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, alle Einkünfte und Vermögenswerte der Ehegatten in einer gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren, vorausgesetzt die Steuerfaktoren des einen Ehegatten können innerhalb der Steuererklärung getrennt von denjenigen des anderen Gatten aufgelistet werden34. Um den administrativen Aufwand etwas zu verringern, könnte allenfalls den Ehegatten auch nur eine Rechnung gestellt werden, unter der Bedingung, dass die geschuldete Steuer für jeden Ehegatten separat aufgelistet wird.

Das Missbrauchspotenzial wird bei der Individualbesteuerung generell als gross eingeschätzt. Die Kantone gehen davon aus, dass die damit verbundenen Kontrollarbeiten einen relativ grossen Mehraufwand generieren würden. Die Kantone befürchten, dass das Ziel der selbstständig erwerbenden Ehepaare, mit einer optimalen Aufteilung der Einkünfte die Progression zu brechen, um eine möglichst tiefe Steuerbelastung zu erreichen, durch die Steuerbehörden kaum verhindert werden könnte. Bei den selbstständig Erwerbenden wäre daher eine Verlagerung der Einzelunternehmen zu den Personenunternehmen nicht auszuschliessen. Andererseits kann allenfalls damit gerechnet werden, dass im Betrieb mitarbeitende Ehefrauen neu richtige Arbeitsverträge mit Sozialversicherungsabrechnungen etc. abschliessen, was Mehreinnahmen für die Sozialversicherungen zur Folge hätte.

Insgesamt geht die Mehrheit der Kantone bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung von einem administrativen und personellen

33 Vgl. dazu die Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 105 ff.

34 Vgl. dazu Fussnote 25.