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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet40.
Konkubinatspaare werden individuell veranlagt. Den Konkubinatspaaren kommt kein Wahlrecht zu, das ihnen erlaubt, sich mit den Ehepaaren gleichstellen zu lassen. Dies führt dazu, dass Konkubinatspaare steuerlich schlechter gestellt werden als Ehepaare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen.
3.2.3.3 Besteuerung der Kinder
Unmündige Kinder sollen wie heute nur für ihr Erwerbseinkommen selbstständig besteuert werden. Das übrige Einkommen und das Vermögen sind dem Inhaber der elterlichen Sorge, d.h. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten dem ehelichen Gesamteinkommen und -vermögen, zuzurechnen. Werden die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam veranlagt und übt nur ein Elternteil die elterliche Sorge aus, werden Einkommen und Vermögen des Kindes diesem Elternteil zugerechnet. Kommt den nicht gemeinsam veranlagten Eltern die elterliche Sorge beidseitig zu, werden diese Faktoren demjenigen Elternteil zugerechnet, der überwiegend für das Kind sorgt. Im Regelfall dürfte dies derjenige sein, bei welchem sich das Kind überwiegend aufhält.
3.2.3.4 Kinderrelevante Abzüge
Die kinderrelevanten Abzüge sind wie die übrigen Abzüge vom Gesamteinkommen bzw. -vermögen der gemeinsam veranlagten Eltern abzuziehen. Eine Zuteilungsregelung für die kinderrelevanten Abzüge ist daher nur bei nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen notwendig. Bei dieser Kategorie kann derjenige den Kinderabzug für das unmündige Kind beanspruchen, bei welchem das Kind wohnt. Der unterhaltsleistende Elternteil kann dagegen die an das unmündige Kind geleisteten Unterhaltsbeiträge zum Abzug bringen.
Das Steuerpaket 2001 sah vor, dass bei einem mündigen, in Ausbildung stehenden Kind der Kinderabzug demjenigen Elternteil zusteht, der die Unterhaltsbeiträge entrichtet. Die Unterhaltsbeiträge an das mündige Kind können nicht mehr zum Abzug gebracht werden, müssen aber auch nicht mehr versteuert werden. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, beispielsweise wenn die elterliche Sorge beiden Ehegatten zukommt und sich das Kind in alternierender Obhut befindet, sollten sie je den halben Kinderabzug geltend machen können. Diese Lösung erscheint auch heute noch sachgerecht und kann daher auch für das Vollsplitting vorgesehen werden.
3.2.3.5 Haushaltsabzug
Die in den Mehrpersonenhaushalten im Vergleich zu den Einpersonenhaushalten erzielten Haushaltsersparnisse sollen auch beim Vollsplitting steuerlich berücksichtigt werden. All jenen steuerpflichtigen Personen, die keine solche
40 Den Ehegatten werden ab Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes im Jahr 2007 die registrierten gleichgeschlechtliche Paare mit gemeinsamem Haushalt gleichgestellt. Vgl. dazu Art. 9 Abs. 1bis DBG und Art. 3 Abs. 4 StHG (beide ab.1.1.2007 in Kraft) sowie das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG).