Vorlage
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
Praktisch alle Länder37 haben ihr Individualbesteuerungssystem aber bis zu einem gewissen Grad zivilstandsabhängig ausgestaltet. Konkubinatspaare werden in der Regel nicht wie Ehepaare behandelt oder nur dann, wenn Kinder vorhanden sind.
3.1.8 Verfassungsmässigkeit
Die Individualbesteuerung der Ehegatten ist - wie dies das Bundesgericht bereits im Entscheid i.S. Hegetschweiler festgehalten hat - verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. „Der Gesetzgeber darf sie nur nicht ohne Unterschied mit einem Einheitstarif koppeln, sondern muss - wie bei der Faktoren-Addition - durch geeignete Korrektive (Tarif-Differenzierungen, Verheirateten-Abzüge u. dgl.) einer Überbelastung namentlich der Einverdiener-Ehepaare entgegenwirken“38.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind daher bei der Individualbesteuerung Korrektive erforderlich, um die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern und eine Überbelastung gewisser Gruppen zu vermeiden.
Bei der aufgezeigten Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung wurden die notwendigen Korrekturmassnahmen ergriffen. Da das ganze Gefüge der Belastungsrelationen sehr komplex ist und jede Anpassung bei der einen Kategorie von Steuerpflichtigen Auswirkungen auf die Belastungsrelationen zu den anderen Kategorien zur Folge hat, sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen aber praktisch unmöglich einzuhalten.
Der Wechsel zur Individualbesteuerung sollte nicht nur aus veranlagungstechnischen Gründen, sondern auch auf Grund des in Artikel 129 der Bundesverfassung enthaltenen verbindlichen Auftrags zur Harmonisierung der direkten Steuern für alle drei staatlichen Ebenen vorgesehen werden. Die Aufgabe des Bundesgesetzgebers besteht darin, Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden aufzustellen. Diese bundesrechtlichen Grundsätze richten sich an den kantonalen Gesetzgeber und enthalten somit nur mittelbar anwendbares Recht. Erst durch die Umsetzung dieser Normen in bundesrechtskonformes kantonales Recht werden sie auf die Steuerpflichtigen anwendbar. Nach Artikel 129 Absatz 1 BV hat der Bund auf die Bestrebungen der Kantone zur Steuerharmonisierung Rücksicht zu nehmen.
Bereits auf Grund dieser verfassungsrechtlichen Bestimmungen erscheint es klar, dass der Systemwechsel nur in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Berücksichtigung der in Artikel 129 Absatz 2 BV garantierten kantonalen Tarifautonomie vollzogen werden kann.
3.1.9 Inkraftsetzung
Die Einführung der Individualbesteuerung muss in der ganzen Schweiz auf den gleichen Zeitpunkt hin erfolgen. Für die Kantone bedeutet dies namentlich, dass sie nicht nur ihre Gesetze im Rahmen des bekanntlich zeitaufwändigen Gesetzgebungsverfahrens anpassen, sondern auch organisatorische Umstellungen
37 Als Ausnahme ist hier Schweden zu erwähnen, das die Individualbesteuerung zivilstandsunabhängig ausgestaltet hat.
38 BGE 110 Ia 7.