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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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denjenigen Anteil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt, haften die Ehegatten solidarisch.
Bei rechtlicher oder faktischer Trennung der Ehegatten entfällt wie nach heutigem Recht die Solidarhaftung der Ehepartner für alle noch offenen Schulden, d.h. nicht nur für künftige, sondern auch für alle während der gemeinsamen Veranlagung entstandenen Schulden.
3.2.4 Belastungsrelationen
Ein Vollsplitting ohne Korrektive führt zu nachstehenden Belastungsrelationen:
Allein- Ein- Ein- Zwei- Zwei- 2 Alleinstehende verdiener- verdiener- verdiener- verdiener- stehende Person Konkubinat Ehepaar Ehepaar Konkubinat Personen
d = b c> bᅇc = bᅇc ≤ bc = dd d > bᅇc bᅇc ≤ dd
Die Belastungsrelationen stimmen mit der vom Bundesgericht und der Steuerrechtslehre entwickelten Formel nicht in jeder Hinsicht überein44. Aus diesem Grund wurden bei den Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung verschiedene Korrektive eingeführt. Für Alleinstehende mit eigenem Haushalt und Alleinerziehende ist ein Abzug von 3'200 Franken vorgesehen. Alleinerziehenden wird zusätzlich ein Abzug von 3% des Reineinkommens, max. 6'000 Franken gewährt. Trotz Korrektive sind auch beim Splitting ideale Belastungsrelationen, wie sie von der Rechtsprechung und der Steuerrechtslehre entwickelt wurden, nicht realisierbar.
Wie die Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung aufzeigen45, bewirkt das Vollsplitting eine systembedingte Gleichstellung zwischen den Zweiverdienerehepaaren und den Zweiverdienerkonkubinatspaaren bei einer sehr gleichmässigen Einkommensaufteilung zwischen den Partnern. Sind Kinder vorhanden, bezahlen Zweiverdienerehepaare je nach Einkommenskategorie deutlich weniger als die gleichsituierten Zweiverdienerkonkubinatspaare, wenn die Kinderabzüge dem im Konkubinat lebenden Partner mit dem geringeren Erwerbseinkommen zugerechnet werden (= Berechnungsannahme). Besteht eine ungleichmässigere Einkommensaufteilung zwischen den Partnern, werden die Zweiverdienerehepaare ebenfalls deutlich weniger belastet als die Zweiverdienerkonkubinatspaare. Die im geltenden Recht bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare wird bei diesem Modell somit beseitigt. Zweiverdienerkonkubinatspaare werden jedoch zuweilen mehr belastet.
Zweiverdiener- und Einverdienerehepaare bezahlen systembedingt ungefähr gleich viele Steuern. Kleine Unterschiede sind einzig auf die höheren Berufskostenabzüge
44 Vgl. dazu Ziffer 2.1.
45 Vgl. dazu den Anhang 2