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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Mehraufwand zwischen 30 – 50 % gegenüber einer Zusammenveranlagung aus35. Durch die Ausdehnung der Möglichkeit, die Steuererklärungen vermehrt online zu übermitteln, kann davon ausgegangen werden, dass der Mehraufwand für die Kantone teilweise aufgefangen werden kann.
3.1.7 Verhältnis zum internationalen Recht
In den Steuersystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind sowohl Gemeinschaftsbesteuerungsmodelle als auch Individualbesteuerungsmodelle in unterschiedlicher Ausgestaltung vorgesehen. Beide Veranlagungssysteme sind im Hinblick auf das Verhältnis zum europäischen Recht daher unbedenklich.
Die Mehrheit der OECD-Mitgliedländer wendet ein Individualbesteuerungssystem an wie beispielsweise unser Nachbarland Österreich. Für Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem sehr kleinen Zweiteinkommen wird dort ein Abzug vom Steuerbetrag vorgesehen. Dieser Abzug steht auch Konkubinatspaaren zu, wenn sie Kinder haben. Trotz dieses Abzuges bleibt die Steuerbelastung von Einverdienerpaaren empfindlich höher als diejenige von Zweiverdienerpaaren. Konkubinatspaare werden den Ehepaaren nur dann gleich gestellt, wenn sie Kinder haben. Österreich gewährt Familienbeihilfen sowie Kinderabsetzbeträge in Form von zusätzlichen Beihilfen.
Schweden sieht ebenfalls ein Individualbesteuerungssystem vor, jedoch ohne jegliche Korrektur für Paare mit nur einem Einkommen. Das Steuersystem ist bezüglich des Zivilstandes neutral. Schweden richtet steuerfreie Familienzulagen aus.
Grossbritannien geht ebenfalls von einer Individualbesteuerung aus. Verheiratete und alleinerziehende Personen haben Anspruch auf einen Sozialabzug vom Steuerbetrag. Dieser Abzug steht auch Konkubinatspaaren zu, wenn sie Kinder haben. Jede steuerpflichtige Person, die erwerbstätig ist, hat Anspruch auf einen persönlichen Abzug. Zweiverdienerpaare sind im Vergleich zu Einverdienerpaaren steuerlich bevorzugt. Grossbritannien richtet steuerfreie Kinderzulagen aus.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das System der Individualbesteuerung in unseren Nachbarländern dominierend ist. Mit Ausnahme Schwedens kennen alle untersuchten Länder36 mit einem Individualbesteuerungssystem Korrekturfaktoren, insbesondere für (Ehe)Paare mit nur einem Einkommen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass alle diese Länder die Individualbesteuerung mit einem gegenüber der Schweiz grundsätzlich anderen Familien- und Kinderzulagensystem koppeln. Kinderlasten werden dabei ausserfiskalisch abgegolten. Die Individualbesteuerung ist unter den dort herrschenden Rahmenbedingungen (einheitliche Lohnquellensteuer, ausserfiskalische Abgeltung der Kinderlasten, zentral organisiertes und materiell einheitliches Steuersystem) vollzugstauglich und steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der entsprechenden Länder.
35 Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 115.
36 Vgl. dazu die Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, Anhang 1 (Ländervergleich).