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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Der mildere Verheiratetentarif gilt für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, um diese gegenüber Alleinstehenden steuerlich zu entlasten und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren und alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Er gilt zudem auch für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Es sind grundsätzlich alleinerziehende Personen, doch findet die Bestimmung auch auf Konkubinatsverhältnisse Anwendung, allerdings nur bei demjenigen Konkubinatspartner, dem die elterliche Sorge zusteht.
Für jene Fälle, bei welchen sich das unter gemeinsamer Sorge stehende Kind in alternierender Obhut beider Elternteile befindet, sieht ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vor, dass das Ausmass der Obhut jedes Elternteils das massgebende Kriterium für die Gewährung des Verheiratetentarifs und für die Zuteilung des Kinderabzugs ist. Demjenigen Elternteil, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung übernimmt, wird der Kinderabzug sowie der mildere Tarif gewährt. Wenn beide Elternteile in gleichem Ausmass die tatsächliche Betreuung übernehmen, bildet das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium für die Zuteilung67.
Der Tarif beginnt für alleinstehende Personen bei einem steuerbaren Einkommen von 13’600 Franken und für verheiratete und alleinerziehende Steuerpflichtige bei 26’700 Franken68. Steuerbare Einkommen werden bis zu diesem Betrag einem Steuersatz von Null Prozent unterworfen (sog. Nullstufe). Kleinere Einkommen bleiben durch das Zusammenwirken von Tarif und Abzügen von der Steuerpflicht ausgenommen. Das Existenzminimum wird dadurch bei der direkten Bundessteuer faktisch freigestellt.
Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene maximale Durchschnittssteuerbelastung von 11,5 Prozent wird bei einem steuerbaren Einkommen von 712’500 Franken bei den alleinstehenden Personen bzw. bei einem steuerbaren Einkommen von 843’600 Franken bei den Verheirateten und Alleinerziehenden erreicht.
Bei der direkten Bundessteuer ist zudem ein Zweiverdienerabzug vorgesehen. Er dient einerseits als Massnahme zur Berücksichtigung der erhöhten Haushaltskosten von Zweiverdienerehepaaren gegenüber Einverdienerehepaaren und andererseits zum Brechen der Progressionswirkung bei Zweiverdienerehepaaren im Vergleich mit den gleich situierten Konkubinatspaaren.
67 Vgl. das Kreisschreiben Nr. 7 vom 20. Januar 2000 „Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]) Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemeinsame Ausübung elterlichen Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern, in welchem neben der Besteuerung der Unterhaltsbeiträge für Kinder auch die Anspruchsberechtigung für den Kinderabzug und für weitere Abzüge sowie der anzuwendende Tarif geregelt sind.
68 Vgl. die Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer.