Vorlage
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 51Fedlex · Vorlage
mildere Tarif bei den in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sowie bei den verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, zur Anwendung kommt.
Der Tarif beginnt für alleinstehende Personen bei einem steuerbaren Einkommen von 13’600 Franken und für verheiratete und alleinerziehende Steuerpflichtige bei 17’500 Franken.
Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene maximale Durchschnittssteuerbelastung von 11,5 Prozent wird jedoch neu bei einem steuerbaren Einkommen von 549’400 Franken bei den alleinstehenden Personen bzw. bei einem steuerbaren Einkommen von 867’900 Franken bei den Verheirateten und Alleinerziehenden erreicht. Im Vergleich mit dem geltenden Recht wird bei alleinstehenden Personen die Progression vor allem im mittleren Bereich etwas verschärft. Bei Verheirateten beginnt die Besteuerung im Vergleich zum geltenden Recht bereits bei einem tieferen Einkommen. Ab ca. 30'000 Franken Einkommen ist die Progression mit wenigen kleinen Abweichungen identisch mit dem heutigen Recht.
3.4.3.3 Zweiverdienerabzug
Auch beim neuen Doppeltarif ist ein Zweiverdienerabzug vorzusehen. Er dient einerseits als Massnahme zur Berücksichtigung der erhöhten Haushaltskosten von Zweiverdienerehepaaren gegenüber Einverdienerehepaaren und andererseits zum Brechen der Progressionswirkung bei Zweiverdienerehepaaren im Vergleich mit den gleich situierten Konkubinatspaaren. Neu soll der Zweiverdienerabzug aber nicht nur Ehepaaren, bei welchen beide Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gewährt werden, sondern auch Rentnerehepaaren und Ehepaaren, bei welchen ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen und der andere ein Renteneinkommen erzielt.
3.4.3.4 Verheiratetenabzug
Als weitere Korrektivmassnahme soll ein Verheiratetenabzug eingeführt werden, um einerseits - wie der Zweiverdienerabzug - die verfassungswidrige Mehrbelastung von Zweiverdienerehepaaren zu vermeiden und andererseits ausgewogene Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerhaushalten zu wahren. Dieser Abzug wird allen Ehepaaren gewährt, unabhängig davon, ob beide Ehegatten Einkünfte erzielen und aus welcher Quelle die Einkünfte stammen.
3.4.4 Belastungsrelationen
Bei einem Doppeltarif nach der heutigen Ausprägung kommt es zu folgenden grundsätzlichen Belastungsrelationen:
Allein- Ein- Ein- Zwei- Zwei- 2 Alleinstehende verdiener- verdiener- verdiener- verdiener- stehende Person Konkubinat Ehepaar Ehepaar Konkubinat Personen d= bc> bᅇc>bᅇc>oder<bc = dd