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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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3.4.2 Doppeltarif in den Kantonen
Heute sehen insgesamt 14 Kantone ein Doppeltarifsystem vor, um Ehepaare gegenüber den alleinstehenden Personen steuerlich zu entlasten69. Einige Kantone haben den Doppeltarif mit einem Abzug für Verheiratete70 bzw. auch für Alleinstehende71 gekoppelt. In allen Kantonen kommen zudem die alleinerziehenden Steuerpflichtigen in den Genuss der gleichen Erleichterungen wie die Verheirateten, indem ihnen der gleiche Tarif und oft auch der gleiche Abzug gewährt wird.
Mit Ausnahme des Kantons Thurgau sehen alle Kantone zudem auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe k StHG einen Zweiverdienerabzug vor, um der besonderen Situation von Zweiverdienerehepaaren Rechnung zu tragen.
3.4.3 Grundmodell: Neuer Doppeltarif
3.4.3.1 Allgemeines
Den verschiedenen Besteuerungssystemen wird ein neues Doppeltarifsystem gegenübergestellt, das sich an das System des geltenden Rechts der direkten Bundessteuer anlehnt. Ehegatten werden wie im geltenden Recht72 und beim Splitting73 gemeinsam veranlagt. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Konkubinatspaare werden hingegen individuell veranlagt.
Unmündige Kinder sollen wie heute nur für ihr Erwerbseinkommen selbstständig besteuert werden. Das übrige Einkommen und Vermögen der unter elterlicher Sorge stehenden minderjährigen Kinder sind dem Inhaber der elterlichen Sorge, d.h. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten dem ehelichen Gesamteinkommen und - vermögen, zuzurechnen74.
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt die eingeschränkte Solidarhaftung für die Gesamtsteuer75.
Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten üben ihre Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus76. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte fristgerecht handelt77.
3.4.3.2 Tarif
Wie im geltenden Recht der direkten Bundessteuer geht das Doppeltarifsystem von einem Grundtarif und einem milderen Verheiratetentarif aus. Der Grundtarif soll auf alle alleinstehenden steuerpflichtigen Personen angewandt werden, während der
69 Es handelt sich dabei um folgende Kantone: ZH, BE, LU, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, TI, JU, GE, UR.
70 BE, UR, ZG, BS, SH, GE.
71 BE, UR, ZG, SH, GE.
72 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1.
73 Vgl. dazu Ziffer 3.2.3.2.
74 Vgl. dazu Ziffer 3.2.3.3.
75 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1 und 3.2.3.9.
76 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1.
77 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1 und 3.2.3.8.