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Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 10 Seiten

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814.681 Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 32e Absätze 1, 2 und 5 sowie 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7.

Oktober 19831 (USG)

und auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

21. März 19972,

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland;

b. die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen für:

1. die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;

2. die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

2. Kapitel: Abgabe

Art. 2 Abgabepflicht

1 Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten.

2 Wer Abfälle ausführt, muss auf den Teil, der abgelagert wird, eine Abgabe entrichten. Die Abgabepflicht gilt auch für Abfälle, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Behandlung im Ausland abgelagert werden. Sie entfällt, sofern der abgelagerte Anteil weniger als 15 Prozent der ausgeführten Abfallmenge beträgt.

3Nicht der Abgabepflicht unterliegt die Ablagerung und die Ausfuhr zur Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial:

a. auf Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;

b. auf anderen Deponien, wenn das unverschmutzte Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial von den übrigen Abfällen so getrennt ist, dass ein Schadstoffaustausch nicht möglich ist.

Art. 3 Abgabesatz

1 Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:

a. bei Inertstoffdeponien: 3 Fr/t;

b. bei Reststoffdeponien: 17 Fr/t;

c. bei Reaktordeponien: 15 Fr/t.

2 Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:

a. bei Untertagedeponien: 22 Fr/t;

b. bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.

3Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft die Abgabesätze mindestens alle fünf Jahre.

Art. 4 Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung im Inland oder im Zeitpunkt der Ausfuhr.

AS

1 SR 814.01

2 SR 172.010