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Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 10 Seiten
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Abgabe zur Sanierung von Altlasten 814.681
Anhang (Art. 20)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Die Verordnung vom 5. April 20004 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Technische Verordnung vom 10. Dezember 19905 über Abfälle
Art. 3 Abs. 7
7Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn:
a. es in seiner natürlichen Zusammensetzung nicht durch menschliche Tätigkeiten wesentlich
verändert ist;
b. die in ihm enthaltenen Stoffe keinen der Grenzwerte gemäss Anhang 3 überschreiten; und
c. es keine wesentlichen Anteile an Siedlungs- oder Grünabfällen enthält.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a
1Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle auf der Baustelle wie folgt trennen:
a. unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;
Art. 16 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 Bst. d
2Die Abfallplanung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
f. Verwertung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;
3Für die Abfallplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
d. Unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial soll für Rekultivierungen verwertet
werden.
Anh. 1 Ziff. 12 Abs. 2
2Auf Inertstoffdeponien darf unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial nur abgelagert werden, soweit es nicht für Rekultivierungen verwertet werden kann.
Anhang 3 (Art. 3 Abs. 7 Bst. b)
Grenzwerte für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
1Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn die in ihm enthaltenen Stoffe nachfolgende Grenzwerte nicht überschreiten.
Stoff Grenzwert
Anorganika
Arsen 15 mg As/kg
Blei 50 mg Pb/kg
Cadmium 1 mg Cd/kg
Chrom gesamt 50 mg Cr/kg
Chrom (VI) 0.05 mg Cr VI/kg
Kupfer 40 mg Cu/kg
Nickel 50 mg Ni/kg
4AS 2000 1398