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Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 10 Seiten

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten 814.681

Anhang (Art. 20)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Die Verordnung vom 5. April 20004 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Technische Verordnung vom 10. Dezember 19905 über Abfälle

Art. 3 Abs. 7

7Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn:

a. es in seiner natürlichen Zusammensetzung nicht durch menschliche Tätigkeiten wesentlich

verändert ist;

b. die in ihm enthaltenen Stoffe keinen der Grenzwerte gemäss Anhang 3 überschreiten; und

c. es keine wesentlichen Anteile an Siedlungs- oder Grünabfällen enthält.

Art. 9 Abs. 1 Bst. a

1Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle auf der Baustelle wie folgt trennen:

a. unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;

Art. 16 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 Bst. d

2Die Abfallplanung umfasst insbesondere folgende Bereiche:

f. Verwertung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;

3Für die Abfallplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

d. Unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial soll für Rekultivierungen verwertet

werden.

Anh. 1 Ziff. 12 Abs. 2

2Auf Inertstoffdeponien darf unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial nur abgelagert werden, soweit es nicht für Rekultivierungen verwertet werden kann.

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 7 Bst. b)

Grenzwerte für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial

1Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn die in ihm enthaltenen Stoffe nachfolgende Grenzwerte nicht überschreiten.

Stoff Grenzwert

Anorganika

Arsen 15 mg As/kg

Blei 50 mg Pb/kg

Cadmium 1 mg Cd/kg

Chrom gesamt 50 mg Cr/kg

Chrom (VI) 0.05 mg Cr VI/kg

Kupfer 40 mg Cu/kg

Nickel 50 mg Ni/kg

4AS 2000 1398

5 SR 814.600