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Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 10 Seiten
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Abgabe zur Sanierung von Altlasten 814.681
Quecksilber 0.5 mg Hg/kg
Zink 150 mg Zn/kg
Cyanid, leicht freisetzbar 0.05 mg CN-/kg
Organika
Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 0.1 mg/kg
Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 0.1 mg/kg
Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5 bis C10*** 1 mg/kg
Aliphatische Kohlenwasserstoffe >C10 50 mg/kg
Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX**** 1 mg/kg
Benzol 0.1 mg/kg
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 1 mg/kg
Benzo[a]pyren 0.1 mg/kg
Methyl-tert-butylether (MTBE) 0.1 mg/kg
* ∑7 LCKW: Methylenchlorid, Chloroform, Tetrachlorkohlenstoff, cis-1,2-Dichlorethylen,
1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen, Perchlorethylen
** ∑6 PCB-Kongenere x 4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180
*** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert
mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX
**** ∑6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol
***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen,
Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren
2Sind für Stoffe, die im Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial festgestellt werden, keine Grenzwerte festgelegt, so beurteilt die Behörde die Abfälle mit Zustimmung des Bundesamtes nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung.
3Für Material, das aufgrund seiner geologischen oder biologischen Herkunft die Werte nach Absatz 1 nicht einhält, legt die zuständige Behörde das Vorgehen im Einzelfall fest.
2. Altlasten-Verordnung vom 26. August 19986
Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens
1Ein Boden, der ein belasteter Standort oder ein Teil davon ist, ist sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde.
2Böden, die nach Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete Standorte oder Teile davon sind, und Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 19987 über Belastungen des Bodens beurteilt..
Art. 16 Sanierungsmassnahmen
1Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
a. umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
b. die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).
2Diese Massnahmen sind auch bei Böden durchzuführen, für die bereits eine Nutzungseinschränkung verfügt wurde.
Art. 19 Erfolgskontrolle
Sanierungspflichtige müssen der Behörde die durchgeführten Sanierungsmassnahmen melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Die Behörde nimmt dazu Stellung.
Art. 21 Abs. 1 und 1bis
1Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie