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Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 10 Seiten
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Abgabe zur Sanierung von Altlasten 814.681
a. bei, anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten über 100 000 Franken: wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b. bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten bis 100 000 Franken: wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.
3 Für Massnahmen zur Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, werden Abgeltungen nur gewährt, wenn mit den Untersuchungen nach dem 1. November 2006 begonnen worden ist.
Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen
1Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
a. mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b. ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme vor dem ….. (bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorlage) beim BAFU eingereicht wird; und;
c. die Abgeltungen an die anrechenbaren Sanierungskosten (Art. 14) 8 000 Franken übersteigen; und
2Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt:
a. bei anrechenbaren Sanierungskosten über 100 000 Franken: wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt,;
b. bei anrechenbaren Sanierungskosten bis 100 000 Franken: wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt,.
2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten
Art. 12 Anrechenbare Untersuchungskosten
Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten die Kosten für folgende Massnahmen:
a. Feststellung der Nichtbelastung von im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten;
b. Voruntersuchung von untersuchungsbedürftigen Standorten nach Artikel 7 der Altlasten-3
Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV).
Art. 13 Anrechenbare Überwachungskosten
1 Als anrechenbare Überwachungskosten gelten die Kosten für folgende Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV:
a. Projektierung der Überwachungsmassnahmen;
b. Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Einrichtungen zur Überwachung;
c. Probenahmen und Analytik.
Art. 14 Anrechenbare Sanierungskosten
Als anrechenbare Sanierungskosten gelten die Kosten für folgende Massnahmen:
a. Detailuntersuchung von belasteten Standorten (Art. 14 AltlV);
b. Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV);
c. Dekontamination einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV);
d. Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung umweltgefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV);
e. Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 AltlV).
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 15 Anhörung des BAFU
Kostet eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme voraussichtlich mehr als 100 000 Franken, so hört der Kanton das BAFU an, bevor er die Massnahme anordnet oder gegenüber