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Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 10 Seiten

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten 814.681

Dritten, die zur Durchführung der Massnahmen verpflichtet sind (Art. 20 AltlV), Stellung nimmt.

Art. 16 Abgeltungsgesuch

1 Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten:

a. eine Beschreibung des Projektes und Angaben, weshalb die Massnahmen erforderlich sind;

b. einen Bericht darüber, ob die Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und ob sie dem Stand der Technik entsprechen;

c. den Nachweis, dass die Massnahmen die Voraussetzungen nach den Artikeln 9-11 erfüllen;

d. eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der voraussichtlich entstehenden anrechenbaren Kosten;

e. gegebenenfalls eine Kopie der Verfügung über die Massnahmen;

f. gegebenenfalls eine Kopie der Verfügung über die Kostenverteilung oder eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung.

Art. 17 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen

1Sind die Voraussetzungen für die Abgeltung erfüllt, so sichert das BAFU im Rahmen der vorhandenen Mittel eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.

2Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn:

a. eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten der Massnahmen vorliegt; und

b. der Abgabeertrag die benötigten Mittel deckt.

3Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt.

4. Kapitel: Vollzug

Art. 18 Zuständigkeiten

1Das BAFU vollzieht diese Verordnung und informiert jährlich über die Abgabeerhebung und die Abgeltungen.

2Es kann die amtliche Prüfung der Abgabedeklaration (Art. 5 Abs. 3) ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. Diese Prüfung wird mit Mitteln des Abgabeertrages finanziert.

3Die Kantone unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Verordnung. Insbesondere informieren sie das BAFU unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabepflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.

Art. 19 Fachkommission

1Für die Beratung des BAFU bei der Behandlung von Abgeltungsgesuchen wird eine Kommission eingesetzt.

2Die Kommission beurteilt grundsätzliche Fragen der Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Technik von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.

3In der Kommission sind das BAFU (zwei Mitglieder und Vorsitz), die Kantone (vier Mitglieder) und die Wirtschaft (vier Mitglieder) vertreten.

4Das UVEK ernennt die Mitglieder der Kommission. Das BAFU beruft diese nach Bedarf ein.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 21 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt diese Verordnung.