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Vernehmlassung 2006/117: Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) · 10 Seiten

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Abgabe zur Sanierung von Altlasten 814.681

Art. 5 Abgabedeklaration

1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen.

2 Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen.

3 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.

4 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren.

5 Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent zu entrichten.

Art. 6 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist

1Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent geschuldet.

Art. 7 Nachforderung

Hat das BAFU einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so fordert es den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung nach.

Art. 8 Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:

a. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;

b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

3. Kapitel: Abgeltungen

1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 9 Grundsatz

1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:

a. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;

b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und

c. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

2 Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.

Art. 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmass-

nahmen

1Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden Abgeltungen nur gewährt, wenn:

a. mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;

b. ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme vor dem ….. (bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorlage) beim BAFU eingereicht wird.

2Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen gewährt: