Bericht (Patentanwalt)
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 15 Seiten
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aus sollte auch die Löschung aus dem Patentanwaltsregister vorgesehen werden, mit welcher der betreffenden Person auch die Beratung in Patentsachen verboten wird. VESPA wirft die Frage auf, ob die gemäss Artikel 48b des Patentgesetzes ausgeschlossenen schweizerischen Patentanwältinnen und Patentanwälte suspendiert oder aus dem Register gestrichen werden. Centre patronal und SGV-CVAM stellen die Frage, ob der Begriff Vertreterin oder Vertreter die eingetragenen sowie nicht eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte umfasst und welche Sanktionen das EJPD aussprechen kann. JU verlangt eine Präzisierung im Patentanwaltsgesetz wonach die Aufsicht über die Patentanwältinnen und Patentanwälte in Artikel 48b des Patengesetzes geregelt ist.
5 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich.
Die vollständigen Stellungnahmen können beim IGE eingesehen werden.
Der vorliegende Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse wird den Medien verfügbar gemacht. Ausserdem erfolgt eine allgemein zugängliche Veröffentlichung des Ergebnisberichts in elektronischer Form durch die Bundeskanzlei. Das IGE informiert die Vernehmlassungsteilnehmer über die Veröffentlichung unter Hinweis auf die elektronische Bezugsquelle bei der Bundeskanzlei.