Bericht (Patentanwalt)

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

wechselbar sind, auch unter den Tatbestand der Titelanmassung fallen muss. VSP präzisiert, dass es andernfalls zu Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit des PAG oder des UWG führen könnte. suissEPA hält die Bestimmung für zu restriktiv und nicht vereinbar mit dem europäischen Recht, da jegliche Korrespondenz einer ausländischen Patentanwältin oder eines ausländischen Patentanwaltes mit einem in der Schweiz ansässigen Mandanten unter den Tatbestand von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a fallen kann.

Artikel 16 Verletzung des Berufsgeheimnisses

SH und Kantonsgericht SH erachten es als systemfremd, die Verletzung des Berufsgeheimnisses lediglich als Übertretung auszugestalten. PA, hkbb, economiesuisse und Arbeitgeberverband regen an, als Strafmass nur Busse und nicht eine Busse bis zu 20 000 Franken vorzusehen. SO, AIPPI,

VIPS, INGRES und AROPI wollen die Patentanwältinnen und Patentanwälte den Strafbestimmungen von Artikel 321 StGB unterstellen. Nach Auffassung von AIPPI, VIPS, INGRES und hkbb ist diese Angleichung an die Regeln der Rechtsanwälte insbesondere im Hinblick auf das Attorney-Client Privilege von grosser Bedeutung. Eine Ausnahme des Berufsgeheimnisses sollte nach Auffassung von AROPI für angestellte Patentanwältinnen und Patentanwälte gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber statuiert werden. Zudem sei diesen die nebenberufliche Aktivität als Patentanwältin oder Patentanwalt zu verbieten.

VESPA hält Absatz 2 für problematisch, da sich eine ausländische Behörde darauf berufen könnte um eine schweizerische Patentanwältin oder einen schweizerischen Patentanwalt zu einer Aussage zu zwingen. AROPI betont, dass es aufgrund des Attorney-Client Privilege sehr wichtig ist, dass sich die Patentanwältinnen und die Patentanwälte auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. VIPS spricht sich für die Streichung dieses Absatzes aus, da er eine Wiederholung darstellt und daher überflüssig ist. Dagegen könne an dessen Stelle die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses durch Hilfspersonen Eingang finden.

Artikel 18 Übergangsbestimmung

SH und Kantonsgericht SH erachten es mit Blick auf die Qualitätssicherung als widersprüchlich, dass Personen ins Register eingetragen werden können, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllen. Nach Auffassung von economiesuisse, Arbeitgeberverband, VIPS, INGRES, LES, LIPAV,

swissmem und Interpharma ist am Erfordernis des Hochschulabschlusses festzuhalten. INGRES, LES und swissmem schlagen in diesem Zusammenhang eine redaktionelle Änderung vor. LIPAV wirft die Frage auf, welche Aktivitäten unter die patentanwaltliche Tätigkeit fallen und verlangt diesbezüglich eine Präzisierung. VD vertritt die Ansicht, dass die Bestimmung hinsichtlich der Anforderung an die praktische Tätigkeit zu einschränkend ist. PA schlägt eine redaktionelle Änderung vor.

Artikel 19 Änderung bisherigen Rechts

economiesuisse, INGRES, LES und Interpharma weisen darauf hin, dass das Sortenschutzgesetz im gleichen Sinn wie das Markenschutzgesetz (SR 232.11), Designgesetz (SR 232.12) und Patentgesetz (SR 232.14) angepasst werden muss. PA und hkbb machen geltend, dass der Nationalrat anlässlich der Revision des Patentgesetzes einen neuen Artikel 13 verabschiedet hat und die vorgeschlagenen Änderungen im Markenschutz-, Design und Patentgesetz diesem anzugleichen sind. VSP weist darauf hin, dass im Entwurf der schweizerischen Zivilprozessordnung der Artikel 13 des Patentgesetzes ebenfalls revidiert wird und die in Artikel 19 gemachten Änderungen in diesem Sinn anzupassen sind. VD bedauert, dass ausländische Vertreterinnen oder Vertreter keinen Wohnsitz oder Sitz in der

Schweiz vorweisen müssen. Das schweizerische Recht werde auf diese Weise attraktiv für Ausländer, wohingegen Schweizer nicht zwingend ein Gegenrecht erhielten.

Bezüglich Artikel 48a und Artikel 48b des Patentgesetzes macht VD geltend, dass der Begriff Vertreterin oder Vertreter zweideutig ist und dessen Verhältnis zur Bezeichnung Patentanwältin oder Patentanwalt aufgezeigt werden muss. Gemäss BVGer sollte das IGE die Ermächtigung erhalten, Personen aus dem Patentanwaltsregister auszuschliessen. Der Ausschluss gemäss Artikel 48b Absatz 1 Buchstabe b PatG bedeute nur die Löschung als Vertreterin oder Vertreter im Patentregister. Darüber hin-