Bericht (Patentanwalt)

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 15 Seiten

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hkbb, economiesuisse und Arbeitgeberverband betonen, dass es wichtig ist, die Bezeichnung "patent attorney" ins Patentanwaltsgesetz aufzunehmen. GE, suissEPA sowie LIPAV erachten die Bezeichnung "Patentanwalt" für äusserst problematisch, weil sie zwei Berufsstände mit sehr unterschiedlichen Stellungen im Rechtssystem umfasst. GE schlägt vor als deutsche und englische Berufsbezeichnung "Patentberater" bzw. "patent advisor" vorzusehen. suissEPA nennt als Möglichkeit "schweizerischer Patentanwalt".

AROPI begrüsst die Anforderungen, die zum Eintrag in das Patentanwaltsregister und zum Führen der geschützten Berufsbezeichnungen berechtigen. FER bedauert, dass der Gesetzesentwurf keine persönlichen Anforderungen für die Ausübung des Patentanwaltsberufs vorsieht.

Artikel 3 Europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt

economiesuisse, Arbeitgeberverband, INGRES, LES und hkbb unterstützen die vorgeschlagene Berufsbezeichnung. Sie entspreche dem tatsächlichen Gebrauch in der Schweiz und Deutschland.

INGRES und LES fügen an, dass die Regelung zwar dem Beschluss des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi) vom 11./12.05.1998 widerspricht, aber im Sinne eines Präjudizes dennoch begrüssenswert ist. VIPS spricht sich ebenfalls für den Schutz der Berufsbezeichnungen für die europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte aus und schlägt eine redaktionelle Änderung betreffend den französischen und italienischen Titel vor. AROPI verlangt hingegen eine Überarbeitung dieser Bestimmung, weil sie dem epi-Beschluss widerspricht. Jegliche Verwirrung und Zweideutigkeit in Bezug auf die nationalen und europäischen Titel sei zu vermeiden. Patentanwaltskammer DE führt aus, dass die Berufsbezeichnung "europäischer Patentanwalt" Probleme bereitet und nicht der Empfehlung des Verwaltungsrates des Europäischen Patentamtes (EPA) entspricht. Nach Auffassung der Patentanwaltskammer AT ist die Bezeichnung irreführend, zugleich höhlt sie den Schutz der österreichischen Bezeichnung aus. FDP begrüsst, dass der Schutz der europäischen Berufsbezeichnung nicht an die Voraussetzungen von Artikel 2 geknüpft ist, weil dies unverhältnismässig wäre. hkbb, economiesuisse und Arbeitgeberverband befürworten, dass diese Titel auch strafrechtlichen Schutz geniessen.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, Artikel 4 und Artikel 5 Hochschulabschluss

GE und Uni GE verlangen eine Präzisierung, wonach auch die Medizinwissenschaft unter den naturwissenschaftlichen Hochschulabschluss fällt. ZH merkt an, dass ein rechtswissenschaftlicher Hochschulabschluss mit einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Zusatzstudium als Voraussetzung ebenfalls denkbar wäre. LIPAV bringt vor, dass ein Hochschulabschluss nicht als Nachweis über die tatsächliche Berufsfähigkeit dienen kann. Aus diesem Grund seien in den ausländischen Patentanwaltsgesetzen oft Prüfungen vorgesehen, die auf die praktische Berufsausübung abstellen. Während LIPAV die Frage aufwirft, ob ein 3-jähriger Bachelor-Studiengang ausreicht, erachten viele Vernehmlassungsteilnehmer (FDP, economiesuisse, Arbeitgeberverband, VSP, INGRES, LES, PA, Interpharma, hkbb und swissmem) einen Bachelorabschluss als ungenügend. Kantonsgericht TI bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der Gesetzesentwurf dem Anwaltsgesetz (SR 935.61), das den Bachelorabschluss als ungenügend erachtet, nicht widersprechen sollte. INGRES, LES und swissmem schlagen vor, einen neuen Absatz einzufügen, welcher vorsieht, dass Personen mit Bachelo-

rabschluss zur praktischen Tätigkeit zugelassen werden.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b, Artikel 6 und Artikel 7 Weiterbildungsabschluss

Allgemein halten economiesuisse, Arbeitgeberverband, INGRES und LES fest, dass umfassende Rechtskenntnisse notwendig sind um die angestrebte Qualitätssicherung zu erreichen. INGRES und LES betonen, dass die Weiterbildung sämtliche Immaterialgüterrechte sowie das Zivil-, das Zivilprozess-, das Gesellschafts- und das Kartellrecht abdecken müsse.

VD, LIPAV und suissEPA machen geltend, dass in der Schweiz zur Zeit kein Weiterbildungsabschluss im Sinn von Artikel 6 existiert und ein solcher vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeführt werden müsste. LIPAV regt an, als Übergangslösung das Nachdiplomstudium der ETH im Bereich des Geistigen Eigentums anzuerkennen. Zudem sollte die Möglichkeit bestehen, die Weiterbildung als Teilzeit-