Bericht (Patentanwalt)
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 15 Seiten
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4 Ergebnis im Einzelnen
4.1 Allgemeine Bemerkungen
Der Vorentwurf zum Patentanwaltsgesetz wird grundsätzlich unterstützt von 22 Kantonen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SO, SH, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH), 3 Parteien (FDP, SVP, LPS), economiesuisse, Arbeitgeberverband, SBV, BVGer, 9 kantonalen Gerichten (BE, JU, OW, SG, TG, TI, UR, VS, ZH), Hochschulkreisen (EPFL, Uni GE), Fachrechtskreisen (SAV, AIPPI, VSP, VIPS, VESPA, INGRES, LES, AROPI, LIPAV, Patentanwaltskammer DE, Patentanwaltskammer AT), FER, hkbb, swissmem und Interpharma. Eine qualifizierte Beratung in Patentsachen sei für den Innovationsstandort Schweiz wichtig. Mit dem Titelschutz und der Einführung des Patentanwaltsregisters würden die bestehenden Unzulänglichkeiten bei der Beratung behoben und das Publikum vor unqualifizierten Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer geschützt. Die gesetzliche Regelung des Berufsstandes der Patentanwaltschaft diene dem Schutz der Rechtssuchenden. Ausserdem erfahre die Stellung der schweizerischen Patentanwälte damit eine allgemeine Verbesserung, insbesondere mit Blick auf die Berufsausübung in anderen europäischen Staaten.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer (economiesuisse, Arbeitgeberverband, AIPPI, hkbb, Interpharma) bringen zum Ausdruck, dass sie den Gesetzesentwurf als Minimallösung begrüssen, aber einer umfassenderen Regelung mit Standesregeln und Disziplinarrecht klar den Vorzug gegeben hätten. Für FR und SH ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Hinblick auf die gewünschte Qualitätssicherung bei der Beratung in Patentsachen kein ausschliessliches Vertretungsrecht eingeführt wird. FR fügt an,
dass es zulässig wäre ein ausschliessliches Vertretungsrecht vorzusehen, weil nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Personen nach wie vor beratend tätig sein könnten. VD bedauert, dass die Beratungsaktivität nicht geregelt wird. Dadurch werde nur ein Teil der tätigen Patentanwältinnen und Patentanwälte erfasst. Personen, welche sich nicht ins Patentanwaltsregister eintragen lassen wollen, können unter Verwendung eines anderen Titels die Beratung und Vertretung in Patentsachen weiterhin wahrnehmen. economiesuisse, Arbeitgeberverband und Interpharma bedauern, dass im Vorentwurf keine Disziplinar- und Standesregeln enthalten sind und eine Vertretungsbefugnis, wie sie im EPÜ geregelt ist, fehlt. LIPAV gibt zu Bedenken, dass ein Titelschutz keine sichere Abhilfe schafft,
weil er mit Ersatzbezeichnungen umgangen werden kann. Weiter bezweifelt LIPAV, dass der Titelschutz die Ausgangslage für die schweizerische Patentanwaltschaft im Hinblick auf die Gewährung des Attorney-Client Privilege und die europarechtlichen Anerkennungsmodalitäten verbessert.
Centre patronal und SGV-CVAM lehnen zwar Berufsreglementierungen im Allgemeinen ab, anerkennen jedoch, dass sich bei einigen Berufsgattungen eine Regelung aufdrängen kann. Die Frage, ob sich eine Regelung im Bereich der Beratung und Vertretung in Patentsachen rechtfertigt, lassen sie unbeantwortet. Kantonsgericht SH stellt allgemein in Frage, ob sich ein gesetzlicher Titelschutz für die Patentanwaltschaft aufdrängt.
4.2 Bemerkungen nach Artikel
Artikel 1
Nach Auffassung der hkbb, economiesuisse, Arbeitgeberverband und PA sollten Bezeichnungen, die mit den geschützten Berufsbezeichnungen verwechselbar sind, ebenfalls vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst werden. LES befürchtet unergiebige Diskussionen betreffend den Anwendungsbereich des Gesetzes und beantragt deshalb die Streichung von Absatz 2. BVGer stellt die Frage, ob das Gesetz nicht ausschliesslich auf Personen Anwendung finden sollte, die in der Schweiz tätig sind oder welche die Beratung oder Vertretung in Verfahren vor schweizerischen Behörden anbieten. LI-PAV regt an, im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen, dass liechtensteinische Patentanwältinnen und Patentanwälte ihren Titel in der Schweiz weiterhin führen dürfen. Zudem sei eine Regelung aufzunehmen, wonach sich die liechtensteinischen Patentanwältinnen und Patentanwälte in das Patentanwaltsregister eintragen lassen können, wie dies auch bei der bisher vom IGE geführten Liste der Fall gewesen sei.
Artikel 2 Patentanwältin oder Patentanwalt