Bericht (Patentanwalt)

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 15 Seiten

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und/oder Fernstudium zu absolvieren. VD befürchtet, dass das Fehlen eines inländischen Weiterbildungslehrgangs die Tätigkeit ausländischer Patentanwältinnen und Patentanwälte in der Schweiz fördert, da ausländische Weiterbildungen einfacher anerkannt werden. GE, Uni GE und LPS verlangen eine Präzisierung der Bezeichnung "Weiterbildung auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts". Gemäss GE und Uni GE muss das neue Universitätssystem berücksichtigt werden, da es Master mit Schwergewicht im Immaterialgüterrecht gibt. LPS dagegen führt aus, dass zur Zeit keine Weiterbildung im Immaterialgüterrecht existiert, die das Patentrecht und das Anmeldeverfahren genügend abdeckt. economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma, VIPS und swissmem wollen das Vorhandensein der Fähigkeiten und des Kenntnisstandes zur Erfüllung der patentanwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer Prüfung kontrolliert wissen und unterbreiten in diesem Zusammenhang einen redaktionellen Änderungsvorschlag. VSP, VIPS und VESPA möchten, dass die interessierten Kreise bei der Ausarbeitung der Verordnung miteinbezogen werden. VESPA regt an, einen verkürzten Weiterbildungsgang für die vor dem EPA zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter vorzusehen. suissEPA verlangt im Hinblick auf die Anerkennung der nationalen Berufsbezeichnungen im Ausland eine Klarstellung. Personen, die amtliche Aufgaben für eine internationale Organisation ausüben, der die Schweiz als Mitglied angehört, sollen nicht ausgeschlossen werden. LIPAV bringt vor, dass die gegenseitige Anerkennung über Weiterbildungsabschlüsse nichts an deren inhaltlichen Differenz ändert. Wesentlicher Inhalt der Weiterbildung müsse die Vermittlung schweizerischen Rechts sein.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und Artikel 9 Praktische Tätigkeit

VD beanstandet die vorgeschlagene Dauer der praktischen Tätigkeit und den Umstand, dass sie auf Vollzeitbasis zu erfolgen hat. GE und Uni GE führen aus, dass eine Koordination der "schweizerischen" mit den "europäischen" Anforderungen erforderlich ist. Uni GE betont jedoch, dass die juristischen Anforderungen nicht anzugleichen sind, da eine schweizerische Patentanwältin oder ein schweizerischer Patentanwalt Kenntnisse im schweizerischen Recht haben muss. Gemäss suissEPA sollte präzisiert werden, dass die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu erfolgen hat. LIPAV verlangt eine Klarstellung, wonach die Tätigkeit auch bei liechtensteinischen Patentanwältinnen und Patentanwälten erfolgen kann und schlägt eine redaktionelle Änderung vor. Zudem wirft LIPAV die Frage auf, ob eine nicht eingetragene Person das Bearbeiten einer genügenden Anzahl Fälle gewährleisten kann. hkbb, economiesuisse, Arbeitgeberverband und suissEPA regen an, den Bezug zur Schweiz in der Verordnung zu konkretisieren und diese den interessierten Kreisen zu unterbreiten. FER vertritt die Auffassung, dass die gesamte Dauer der praktischen Tätigkeit einen Bezug zur Schweiz haben sollte. LES schlägt eine redaktionelle Ergänzung vor.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d Zustellungsdomizil

Nach Ansicht der suissEPA sollte das Zustellungsdomizil keine Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung sein. Demgegenüber schlägt FER vor, anstelle eines Zustellungsdomizils eine Geschäftsadresse in der Schweiz zu verlangen.

Artikel 8 Akkreditierung von Hochschulen und Weiterbildungsgängen

AIPPI ist der Meinung, dass die Akkreditierung auf dem Verordnungsweg und nicht durch einen Querbezug zum Hochschulrahmengesetz gelöst werden sollte. Andernfalls bestehe die Gefahr von Unsicherheiten in der Interpretation der akkreditierten Hochschulen und Weiterbildungsgängen. AROPI führt aus, dass die Bestimmungen, welche die Anerkennung inländischer und ausländischer Ausbildungen regeln, rasch geklärt werden müssen.

Artikel 10 Berufsgeheimnis

SO, FDP, economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma, VIPS, swissmem und hkbb regen im Hinblick auf das Attorney-Client privilege an, das Berufsgeheimnis für die Patentanwaltschaft gleich auszugestalten wie jenes für die Rechtsanwaltschaft (Art. 321 Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0). VSP, VESPA und hkbb führen aus, dass in Analogie zu Artikel 16 auch eine Regelung in Bezug auf die Hilfspersonen aufzunehmen ist. AROPI hält eine klarere Regelung, die denjenigen der Nachbarsländern entsprechen würde, als wünschenswert und nennt als Beispiel die vom Verwaltungsrat des EPA erlassene Regelung für die zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter vor dem