Bericht (Patentanwalt)
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 15 Seiten
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EPA. Zudem sollte das Berufsgeheimnis der Patentanwaltschaft jenem der Rechtsanwaltschaft angeglichen und eine Unterscheidung zwischen den selbständigen Patentanwältinnen und Patentanwälten und jenen im Angestelltenverhältnis getroffen werden. hkbb, INGRES, VESPA und LES unterbreiten im Zusammenhang mit ihren Anliegen redaktionelle Änderungsvorschläge.
Artikel 11 Registerführung
LIPAV vertritt die Auffassung, dass das Patentanwaltsregister zu einer Verschlechterung gegenüber der gegenwärtig durch das IGE geführten Liste der Patentanwältinnen und Patentanwälte mit europäischer Zulassung führt. Die geplante Übergangsregelung habe zur Folge, dass auch Personen im Register aufgenommen werden können, die keine der europäischen Eignungsprüfung entsprechende Qualifikation aufweisen.
Artikel 12 Registereintrag
ZH, economiesuisse, Arbeitgeberverband, Interpharma, BVGer, AIPPI, VSP, VIPS, VESPA und RA merken an, dass Bestimmungen über die Löschung des Registereintrags eingefügt werden müssen. BVGer gibt zu Bedenken, dass die Löschung aus dem Register einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt und aus diesem Grund eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss. ZH fügt zudem an, dass die Löschung von Amtes wegen zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr gegeben sind. Um das fehlende Disziplinarrecht abzumildern, sollte nach Ansicht des VIPS bei einem standeswidrigen Verhalten einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts eine Ermächtigung zur Löschung aus dem Register in Artikel 48b PatG vorgesehen sein. VSP, VESPA, PA und hkbb unterbreiten Formulierungsvorschläge. economiesuisse, Arbeitgeberverband und Interpharma weisen darauf hin, dass eine Bestimmung betreffend Rechtsmittel gegen Einträge, Nichteinträge und Löschungen vorzusehen ist.
VD weist auf eine Ungleichbehandlung zwischen den eingetragenen und nicht eingetragenen Personen hin: jene, die keinen geschützten Titel verwenden, können ohne Zahlung einer Registergebühr die Beratung oder Vertretung in Patentsachen wahrnehmen. Gemäss suissEPA sollte die Frage, ob Gebühren periodisch zu zahlen sind gesetzlich geregelt werden. Zudem sei den Schweizer Prüfern des EPA eine erleichterte Eintragung in das Patentanwaltsregister zu ermöglichen, sofern sie die europäische Eignungsprüfung bestanden haben.
Artikel 13 Registerinhalt
ZH vertritt die Ansicht, dass die fachliche Qualifikation der Patentanwältin oder des Patentanwalts durch Angabe des Hochschul- und Weiterbildungsabschlusses aus dem Register hervorgehen sollte. Damit könnten die Dienstleistungsnehmer eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt des gewünschten Gebiets ermitteln. Während VESPA die Frage aufwirft, was mit dem Registereintrag einer Person geschieht, die gemäss Artikel 48b PatG als Vertreterin oder Vertreter ausgeschlossen wurde, schlägt ZH vor, dass ein solcher Ausschluss im Patentanwaltsregister veröffentlicht werden muss. PA, VESPA, hkbb, economiesuisse und Arbeitgeberverband schlagen redaktionelle Änderungen vor.
Artikel 14 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
VD verlangt eine Präzisierung bezüglich des Inhalts des Aktenhefts, da über den Inhalt des Patentregisters hinausgehende Informationen zur Einsichtnahme freigegeben werden könnten und befürchtet wird, dass vertrauliche Informationen über Klienten trotz Artikel 10 PAG erhältlich werden. AROPI versteht Absatz 3 auch dahingehend, dass die Einsichtnahme nebst dem Registerinhalt gemäss Artikel 13 auch andere Informationen betreffen könnte. AROPI hält es daher für wünschenswert, die im Register eingetragene Person vorgängig zu informieren, wenn über den Registerinhalt hinausgehende, vertrauliche Informationen Dritten zur Einsichtnahme gegeben werden.
Artikel 15 Titelanmassung
FDP, AIPPI, VSP, VESPA, AROPI, PA, hkbb, economiesuisse und Arbeitgeberverband vertreten die Auffassung, dass das Verwenden von Titeln, die mit der schweizerischen Berufsbezeichnung ver-