Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Behörden Art. 70 Amtshilfe
Dieser Artikel entspricht weitestgehend dem bisherigen Artikel 54 MWSTG.
Absatz 1 spricht neu von den „Steuerbehörden des Bundes“. Da auch die EZV mit der Erhebung der Mehrwertsteuer betraut ist, muss auch sie als Steuerbehörde des Bundes gelten. Als Konsequenz dieser Neuformulierung kann Absatz 5 von Artikel 54 MWSTG ersatzlos gestrichen werden, da die Mitteilung von Wahrnehmungen vom Wortlaut des Absatz 1 miterfasst wird.
Absatz 2 regelt die für den Einzug der Steuerforderung nötige Amtshilfe, insbesondere das Recht der ESTV, Auskünfte zu erhalten. Auskünfte werden demnach dann eingefordert, wenn sie für die Durchführung des MWSTG oder für die Einforderung der Steuer von Bedeutung sein können. Diese Auskünfte werden immer wichtiger für den Einzug der Steuer. Die Praxis hat gezeigt, dass die ESTV insbesondere in kleineren Gemeinden Mühe hat, die gewünschten Auskünfte zu erlangen. Teilweise wird der ESTV nur vor Ort Auskunft erteilt und Belege übergeben. Deshalb soll das Gesetz klar festhalten, dass der ESTV auf Wunsch hin die verlangten „Auskünfte“ zugestellt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Klarstellung. In Bezug auf den Gehalt ändert sich an der Norm nichts.
Absatz 3 erwähnt die Klarstellung, dass die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone ein öffentliches Interesse darstellt, nicht mehr. Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Das „wesentliche öffentliche Interesse“ reicht aus, um nicht statthafte Auskunftsersuchen abzuweisen.
Absatz 5 ist neu. Im Gesetz ist auch eine Mitteilungspflicht der ESTV gegenüber den Handelsregisterbehörden vorgesehen, damit ein Informationstausch zwischen den involvierten Stellen die Erfüllung deren Aufgaben erleichtert (so beispielsweise eine Meldung der ESTV an das zuständige Handelsregisteramt, wonach ein Unternehmen den für die Eintragung relevanten Umsatz von 100'000 Franken erzielt hat). Eine gegenseitige Mitwirkungs- bzw. Informationspflicht dürfte zweifellos zu einer besseren Abstimmung der von der ESTV und den Handelsregisterbehörden verwalteten Datenbanken beitragen. Aus diesem Grunde erscheint eine verstärkte Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Steuer- und den Handelsregisterbehörden im Hinblick auf eine effizientere und optimierte Aufgabenerfüllung sinnvoll.
Absatz 5 von Artikel 54 MWSTG wird nicht in den Gesetzesentwurf übernommen. Die Bestimmung ist unklar und hat in der Praxis keine Bedeutung erlangt.
Art. 71 Zivilgerichte und Steuerüberwälzung
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 37 Absatz 6 MWSTG.
Absatz 1 ist neu. Die Änderung wurde in Übernahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Praxis eingefügt und gibt damit geltende Praxis und Rechtsprechung wieder.130
130 vgl. BGE vom 2. Juni 2003 (2A.326/2002) und Praxismitteilung der ESTV vom 30. Januar 2004.