Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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scheiden und diese selbstverständlich je vollumfänglich zu wahren und zu gewähren sind, dürfen die zwei Verfahrenstypen nicht vermischt werden. Es ist deshalb angezeigt, dies auch begrifflich zu manifestieren. Neu sieht Absatz 2 deshalb vor, dass in begründeten Fällen ausnahmsweise von der Voranmeldung einer Kontrolle abgesehen werden kann. Von einem begründeten Fall ist beispielsweise dann auszugehen, wenn ein Steuerpflichtiger mehrmals, ohne konkrete Gründe zu benennen, eine Kontrolle verschiebt oder nicht zulässt. Ein begründeter Fall kann auch die Konstellation darstellen, bei der es für die ESTV von zentraler Bedeutung ist, zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt einen speziellen Sachverhalt klären zu können. Erkennt die ESTV ausserdem aufgrund der bei ihr eingegangen Informationen, dass bei einem Steuerpflichtigen eine unübliche und (noch) nicht erklärbare Situation vorliegt, ohne dass es bereits konkrete Gründe für die Annahme von strafrechtlich relevantem Verhalten gibt, muss es ihr ohne Vorankündigung möglich sein, diesen Sachverhalt vor Ort klären zu können. Absatz 2 stellt sodann klar, dass nicht nur die Überprüfung vor Ort eine Kontrolle im Sinn der Mehrwertsteuer darstellt, sondern auch das Einfordern von umfassenden Unterlagen oder Belegsammlungen durch die ESTV zum Zweck der Überprüfung der Pflichten der Steuerpflichtigen.
Absatz 3 ist neu. Eines der grossen Anliegen der Steuerpflichtigen ist es, mehr Rechtssicherheit zu erhalten. Dies wurde von Seiten der Wirtschaftsverbände, der Beraterbranche und der Politik wiederholt angeführt.132 Wird heute eine Kontrolle an Ort und Stelle durchgeführt, werden in der Regel die MWST-Abrechnungen der letzten fünf Jahre (innerhalb der Verjährungsfrist) überprüft. Werden Fehler entdeckt, korrigiert sie der Inspektor und stellt eine Ergänzungsabrechnung (EA) und/oder eine Gutschriftsanzeige (GS) aus. Die EA beziehungsweise GS umfasst somit nicht die gesamte Steuerschuld für eine bestimmte Steuerperiode. Bei einer Kontrolle wird lediglich die Differenz zwischen der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen und den Feststellungen der ESTV ermittelt. Diese Differenz wird anschliessend zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen in der GS oder der EA festgehalten. Überprüft die ESTV im Rahmen einer internen punktuellen Kontrolle bei einer oder mehreren Abrechnungen des Steuerpflichtigen bestimmte Bereiche (z. B. Vorsteuerabzug), wird das Kontrollergebnis ebenfalls in einer EA und/oder GS ausgewiesen.
Bestreitet der Steuerpflichtige die EA, fällt die ESTV einen Entscheid, welcher mit Einsprache angefochten werden kann. Sobald die Rechtskraft eintritt, ist die kontrollierte Periode definitiv veranlagt. Wird die EA jedoch nicht bestritten, sondern stillschweigend bezahlt, kann die ESTV jederzeit innerhalb der ab Ausstellungsdatum der EA neu laufenden Verjährungsfrist darauf zurückkommen, soweit keine Praxisänderung vorliegt. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen, wenn eine Praxisänderung vorliegt.
Heute werden jährlich rund 10’000 Kontrollen vor Ort, d. h. am Sitz des Unternehmens oder bei dessen Steuervertreter, durchgeführt. Nur bei rund 5 Prozent dieser Kontrollen wird ein Rechtsverfahren eingeleitet, d. h. bei rund 95 Prozent wird das Kontrollergebnis von den Steuerpflichtigen akzeptiert. Stellt die ESTV in einem dieser nicht angefochtenen Fälle fest, dass ihr anlässlich der Kontrolle ein Fehler unterlaufen ist, wird dieser Fehler heute auch nachträglich noch korrigiert. Ansonsten greift die ESTV bereits heute nicht mehr auf die kontrollierte Perioden zurück, obwohl formell kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
132 Vgl. Auch Bericht Spori, S. 46 f.