Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Die Einführung des neuen Absatz 3 soll für den Steuerpflichtigen zu noch mehr Rechtssicherheit führen, da nach Durchführung einer Kontrolle deren Ergebnis in einem anfechtbaren Entscheid festgehalten wird. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides können sowohl die ESTV als auch die steuerpflichtige Person nicht mehr auf die im Entscheid kontrollierten Steuerperioden und Bereiche zurückkommen. Die Steuer wird für diese Bereiche rechtsverbindlich festgestellt.
Damit der Steuerpflichtige nicht sofort mit einem Rechtsverfahren konfrontiert ist, sieht das Gesetz vor, dass der Inspektor nach Abschluss seiner Kontrolle dem Steuerpflichtigen eine Einschätzungsmitteilung abzugeben hat, in welcher er das Kontrollergebnis, also die mögliche Steuernachbelastung oder Steuergutschrift, festhält. Der Steuerpflichtige kann während 60 Tagen zu dieser Einschätzungsmitteilung Stellung nehmen und sie mit dem Inspektor besprechen. Nach Ablauf dieser Frist erlässt die ESTV einen Entscheid, welcher den geprüften Zeitraum, die kontrollierten Bereiche und das Kontrollergebnis gemäss Einschätzungsmitteilung umfasst. Dieser Entscheid umfasst im Wesentlichen die Einschätzungsmitteilung mit einer kurzen Begründung. Da die Einschätzungsmitteilung grundsätzlich vorgängig mit dem Steuerpflichtigen besprochen wird, enthält der Entscheid keine wesentlichen Neuerungen gegenüber dieser Mitteilung. Kann sich der Steuerpflichtige mit der Einschätzungsmitteilung nicht einverstanden erklären, hat er nach dem Erlass des Entscheides 30 Tage Zeit, um Einsprache zu erheben und damit ein Rechtsverfahren auslösen. Ohne diese Einsprache wird der Entscheid für die ESTV wie den Steuerpflichtigen rechtskräftig.
Ebenfalls hält der neue Absatz 3 fest, dass eine Kontrolle innerhalb von zwei Jahren mit einem Entscheid abgeschlossen sein muss. Auch damit werden klarere Verhältnisse geschaffen. Beide Fristen, sowohl die 60-tägige wie auch die zweijährige, sind Fristen zugunsten der Steuerpflichtigen, nach welchen sich die ESTV zu richten hat. Ihre Nichtbefolgung hat keine direkten Rechtsfolgen. So kann die zweijährige Frist beispielsweise nicht eingehalten werden, wenn die Einschätzungsmitteilung erst kurz vor Ablauf der zwei Jahre erfolgt und dem Steuerpflichtigen noch 60 Tage Zeit zur Überprüfung der Mitteilung eingeräumt werden müssen. In diesem Fall muss die Zweijahresfrist um diese Prüffrist verlängert werden.
Absatz 4 räumt dem Steuerpflichtigen das Recht ein, eine Kontrolle seiner Abrechnungen durch die ESTV zu verlangen und dadurch einen klaren Entscheid über die kontrollierte Periode zu erhalten. Auch dies erhöht die Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen wesentlich. Der Steuerpflichtige hat zu begründen, warum und in welchem Umfang er eine Kontrolle wünscht, damit die ESTV die durchzuführenden Kontrollen planen und die nötigen Ressourcen zur Verfügung stellen kann. Die Einführung des vorgesehenen Abschlusses einer Kontrolle mittels Entscheid führt dazu, dass die ESTV deutlich mehr Entscheide als bisher verfassen muss. Die Änderung führt somit bei der ESTV zu einem Mehraufwand. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Nachfrage auf Durchführung einer Kontrolle grösser wird, d. h. vermehrt Steuerpflichtige eine Kontrolle in ihrem Betrieb beantragen, um in den Genuss der Rechtssicherheit mittels Entscheids zu kommen. Deshalb ist mit einem wesentlichen Anstieg der Kontrollen – verbunden mit noch mehr Entscheiden – zu rechnen. Die Änderung wird somit hinsichtlich der Erhebungswirtschaftlichkeit ins Gewicht fallen. Die personellen Ressourcen bei der ESTV werden daher tendenziell erhöht werden müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt können hierzu allerdings keine Schätzungen vorgenommen werden.