Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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grund des allgemeingültigen Grundsatzes, dass steuermindernde Tatsachen (also auch der Anspruch auf Vorsteuer) von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden müssen,134 dürfte an sich überhaupt keine Schätzung der Vorsteuern erfolgen, da sie nicht nachgewiesen werden können. Im Sinne einer Erleichterung für die steuerpflichtigen Personen wird dieser Grundsatz hier eingeschränkt. Eine über die geschuldete Steuer hinausgehende Schätzung der Vorsteuer ginge aber zu weit und wäre nicht zielführend. Dies würde Anreize schaffen, über Steuer und Vorsteuer nicht mehr genau abzurechnen, da ja die Beträge geschätzt werden müssten. Damit würde das Selbstveranlagungsprinzip, welches in der Mehrwertsteuer gilt, aus den Angeln gehoben. Bei Nichteinreichen von Abrechnungen wird bereits heute die geschuldete Steuer (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuer) mittels Saldosteuersätzen nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt, aber die angerechnete Vorsteuer nicht explizit ausgewiesen.

Die Neuregelung führt bei den bisher aufwändigen Fällen der korrekten Vorsteuerermittlung zu einer administrativen Vereinfachung, sowohl bei externen als auch bei internen Kontrollen. Einzig bei Vorliegen von gemischter Verwendung ist weiterhin ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vorhanden. Es besteht möglicherweise die Gefahr von zusätzlichen Rechtsverfahren, wenn Steuerpflichtige mit dem Vorgehen der ESTV (Schätzung des Vorsteuerabzugs) nicht einverstanden sind.

Absatz 3 hält fest, dass das Schätzungsergebnis in einer Einschätzungsmitteilung dem Steuerpflichtigen zu eröffnen ist. Dies geschieht im Übrigen schon heute mittels Ausstellung einer EA oder GS.

2. Abschnitt: Verwaltungsverfahren Art. 76 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Artikel entspricht im Wesentlichen dem heutigen Artikel 63 MWSTG.

Absatz 1 ist die Zuweisung einer generellen Kompetenz, deren Notwendigkeit sich aus dem Charakter der MWST als Selbstveranlagungssteuer ergibt. Solange ein Steuerpflichtiger seine Pflichten in nicht zu beanstandender Weise erfüllt, ergibt sich für die ESTV kein besonderer Handlungsbedarf. Erst wenn die Steuererhebung gefährdet ist oder wenn ein Steuerpflichtiger dies verlangt, trifft die Verwaltung einen förmlichen Entscheid, in welchem sie sich in für den Betroffenen rechtlich verbindlicher Weise zu einem konkreten Sachverhalt äussert. Der mögliche Inhalt dieses Entscheides ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung in den Buchstaben a - f. Die Formulierung «insbesondere» weist darauf hin, dass dieser Themenkatalog nicht abschliessend ist. Die ESTV ist also gehalten, bei Anständen oder wenn ein Steuerpflichtiger mit ihrer Ansicht nicht einverstanden ist, zuerst einen formellen Entscheid zu treffen, bevor sie ihre Verwaltungstätigkeit in Bezug auf den Betroffenen weiterführen kann. Von Bedeutung ist dies insbesondere, wenn der Steuerpflichtige oder Mithaftende die Steuer nicht bezahlt (Bst. d). Erst nach Erlass eines rechtskräftigen Entscheides, worin der geschuldete Betrag festgehalten wird, kann die Verwaltung für diesen eine Betreibung anheben oder fortsetzen (vgl. Art. 80 E-MWSTG).

134 Dieser Grundsatz ist neu auch explizit im Gesetz festgehalten; vgl. Art. 7 Abs. 1 E- MWSTG.