Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Art. 72 Automatisierte Verabeitung und Aufbewahrung

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 53 MWSTG. Er wurde jedoch um einen Absatz 4 ergänzt und sprachlich modernisiert.

Absatz 1: Das MWSTG beauftragt die ESTV mit dem Vollzug des Gesetzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die ESTV legitimiert, die notwendigen Daten zu erheben, zu bearbeiten und zu speichern. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ESTV macht den Einsatz der elektronischen Datenaufbewahrung und Informationsverarbeitung unerlässlich. Heute werden praktisch alle Geschäftsprozesse mit informationsverarbeitenden Mitteln unterstützt. Konsequenterweise wird deshalb der vorliegende Absatz 1 diesen tatsächlichen Gegebenheiten ohne inhaltliche Veränderung angepasst. Um den Anforderungen des Datenschutzgesetzes zu genügen, werden die Daten, zu deren Erhebung die ESTV ermächtigt ist, genau umschrieben. Es sind dies Angaben, welche zur Steuererhebung und zum Steuerbezug erforderlich sind. Dazu gehören auch Angaben über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Absatz 2: Um den Anliegen des Datenschutzes nach einer formellen gesetzlichen Grundlage Rechnung zu tragen, wurde im bisherigen MWSTG mit Artikel 53 Absatz 2 eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen. Diese wird beibehalten. Die in Absatz 2 vorgenommene inhaltliche Änderung stellt den Bezug zu Artikel 3 (Sicherstellung der Integrität – Echtheit und Unverfälschbarkeit) der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher131 her.

Absatz 3: Die Sätze 2 und 3 des Artikels 53 Absatz 1 MWSTG, nämlich die Ausführungen zum Zoll und der Verweis auf die Bestimmungen zur Amtshilfe und der Geheimhaltung, wurden der besseren Verständlichkeit wegen in einen eigenen Absatz verschoben.

Absatz 4: Die ESTV zeichnet ihre Daten elektronisch auf, d. h. sie verfügt für das Tagesgeschäft in der Regel über keine Originalbelege. Im Rahmen von Straf- oder Vollstreckungsverfahren kann es vorkommen, dass die ESTV den Straf- beziehungsweise den Vollstreckungsbehörden Originaldokumente vorlegen muss. Da die gestützt auf den bisherigen Artikel 53 MWSTG registrierten Dokumente nicht mehr verändert werden können (Art. 16 Abs. 2 MWSTGV), sind sie Originaldokumenten gleichzustellen. Eine Fälschung solcher Dokumente käme zudem einer Urkundenfälschung durch Beamte gleich (Art. 317 StGB). Würden die gestützt auf den bisherigen Artikel 53 MWSTG registrierten Dokument in anderen Verfahren als den Verfahren nach MWSTG nicht als Originaldokument anerkannt, könnte die ESTV ihre Ansprüche allenfalls nicht oder nur erschwert geltend machen. Deshalb ist diesbezüglich eine Klarstellung auf Gesetzesstufe vorgesehen.

Art. 73 Geheimhaltung

Dieser Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 55 MWSTG.

Absatz 2 Buchstabe b wurde sprachlich klarer formuliert. In der Praxis läuft es so, dass das Organ der Rechtspflege die ESTV um Auskünfte ersucht (z. B. Einsicht in die Steuerakten). Das Organ der Rechtspflege hat ein begründetes (kurzes) Gesuch

131 Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), SR 221.431.