Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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zu stellen. Die ESTV prüft das Gesuch und macht eine Interessensabwägung. Das Gesuch wird mit entsprechendem Antrag an das EFD geschickt, worauf das EFD über die Ermächtigung zur Auskunftserteilung entscheidet. Daraus folgt, dass die ESTV zur Auskunftserteilung ermächtigt wird und nicht das Organ der Rechtspflege zur Einholung der Auskunft.
Absatz 2 Buchstabe c wurde ergänzt. In Artikel 55 Absatz 2 MWSTG sind bisher unter den Buchstaben a bis d Fälle aufgeführt, bei denen keine Geheimhaltungspflicht besteht. Neu soll der ESTV zusätzlich die Möglichkeit gegeben werden, bei Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten, bei denen die ESTV zu Verlust gekommen ist, Auskunft zu erteilen oder selbst Strafanzeige einzureichen, weil in diesen Fällen kein Interesse an der Geheimhaltung besteht. Sind die SchKG-Verfahren nämlich rechtskräftig erledigt, kann die ESTV die Situation antreffen, dass der Steuerpflichtige entweder die mit Beschlag belegten Vermögenswerte verkauft hat, das heisst, sie können nicht mehr verwertet werden (Art. 169 StGB), oder der Steuerpflichtige hat trotz amtlicher Verfügung nicht über sein monatlich pfändbares Einkommen abgerechnet (Art. 292 StGB). In beiden Fällen handelt der Schuldner entgegen einer amtlichen Verfügung des Betreibungsamtes, welche ausdrücklich mit Straffolgen verbunden ist. Die Anzeigepflicht ist nach kantonalem Recht geregelt,
d. h. einige Betreibungsämter reichen in solchen Fällen von Amtes wegen Strafanzeige ein. In anderen Fällen wird dem Gläubiger mitgeteilt, dass sich der Schuldner strafbar verhalten hat und dass der Gläubiger Strafanzeige einreichen kann. Die ESTV, welche die Steuerpflichtigen gleich behandeln muss, leitet in der ganzen Schweiz Betreibungen ein. So kann es vorkommen, dass die Steuerpflichtigen, welche sich nicht korrekt verhalten, in einigen Kantonen mit einer Anzeige rechnen müssen, in anderen Kantonen aber nicht. Bisher musste sich die ESTV gemäss Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG vom EFD zur Strafanzeige ermächtigen lassen. Mit der Gesetzesänderung wird die ESTV in diesen Fällen selber berechtigt, Strafanzeige einzureichen.
Absatz 2 Buchstabe d wurde ergänzt. Die ESTV wird regelmässig auch angefragt, ob jemand im Register eingetragen war. Diese Auskunft entspricht einem Bedürfnis der Steuerpflichtigen. Die heutige Formulierung deckt nur die Gegenwart ab („eingetragen ist“). Für die ESTV und ihre Mitarbeiter, die das Steuergeheimnis zu wahren haben, ist es wichtig, dass klar geregelt ist, dass auch über Registereinträge aus der Vergangenheit Auskunft gegeben werden darf. Im Übrigen wird die Frage, ob jemand im Register eingetragen ist, mit Ja oder Nein beantwortet. Damit ist die Frage, ob jemand nicht im Register eingetragen ist, überflüssig und muss nicht gesetzlich geregelt werden.
2. Kapitel: Entscheid- und Einspracheverfahren
1. Abschnitt: Überprüfung und Ermessenseinschätzung Art. 74 Überprüfung
Absatz 2: Gemäss der heutigen Bestimmung (Art. 62 Abs. 2 MWSTG) muss eine Kontrolle immer im Voraus angemeldet werden, ausser wenn Kollusionsgefahr besteht. Der Begriff der Kollusionsgefahr ist strafrechtlicher Natur. Er verleitet deshalb zu der Annahme, dass bei Kollusionsgefahr bereits strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall. Weil sich die Verfahrensrechte und -pflichten im Veranlagungsverfahren und im Strafverfahren erheblich unter-