Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Absatz 5 hält im Zusammenhang mit der in diesem Artikel geregelten Überprüfung der Steuerabrechnungen durch die ESTV fest, dass die ESTV allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderungen erheben darf, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung von formellen Vorschriften für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Dies sollte zwar nach der Gesetzesrevision nur noch ausnahmsweise auftreten, da im Gesetz - wo immer möglich - auf formelle Vorschriften verzichtet wird. Insbesondere werden an die durch die Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweise keine Formerfordernisse mehr gestellt (Art. 7 E-MWSTG). Es stellt damit sicher, dass die Steuerpflichtigen nicht aus rein formellen Gründen mit Steuer belastet werden und übernimmt damit die Änderung der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz, welche per 1. Juli 2006 erfolgt ist (vgl. Art. 45a MWSTGV).
Absatz 6 ist um das Berufsgeheimnis der Effektenhändler ergänzt worden, womit diese Branche mit den gesetzlich anerkannten Banken und Revisionsstellen gleichgestellt wird. Nachdem das Börsengesetz auf den 1. Februar 1997 einen dem Bankgeheimnis der Banken und Sparkassen entsprechenden Schutz des Berufsgeheimnisses bei den Effektenhändlern eingeführt hat, lässt sich nämlich eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Finanzakteuren im Rahmen der Mehrwertsteuer nicht mehr rechtfertigen. Mit dieser Ergänzung kann die Motion 03.3481 (Merz) Büttiker vom 29. September 2003, welcher der Bundesrat am 26. November 2003 zugestimmt und die der Ständerat am 2. März 2004 überwiesen hat, erfüllt werden.133
Art. 75 Ermessenseinschätzung
Bisher ist die Ermessenseinschätzung in Artikel 60 MWSTG geregelt. Die ESTV nimmt danach eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen vorliegen oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen.
Diese Bestimmung wird um einen neuen Absatz 2 ergänzt. Bei steuerpflichtigen Personen, welche den betrieblichen Aufwand zwar ordnungsgemäss verbucht, jedoch keine vollständige Belegdokumentation (Rechnungen usw.) vorlegen können, soll die ESTV neu auch den Umfang des Vorsteuerabzugs mittels pflichtgemässer Schätzung festlegen. Obwohl das Vorsteuerabzugsrecht grundsätzlich durch die steuerpflichtige Person nachgewiesen werden muss (vgl. Art. 7 Abs. 1 E-MWSTG), soll sie einen Anspruch auf die Schätzung der Vorsteuer haben. Allerdings erfolgt die Schätzung der Vorsteuern nur dort, wo sie sich nicht klarerweise aus der Buchhaltung der steuerpflichtigen Person ergeben: Wird beispielsweise infolge unverbuchter Einnahmen eine Schätzung der erzielten Umsätze vorgenommen, die sich auf den vollständig verbuchten Materialaufwand abstützt, ergeben sich die abziehbaren Vorsteuern aus dem verbuchten Aufwand und dürfen nicht geschätzt werden. Die Schätzung ist namentlich bei Kontrollen sowie bei rückwirkender Eintragung eines Unternehmens, das nicht nach der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode abrechnen möchte, vorgesehen. Eine Anrechung der Vorsteuern in Form einer pflichtgemässen Schätzung kann höchstens bis zum Betrag der in der betreffenden Abrechnungsperiode deklarierten oder geschätzten Steuer angerechnet werden. Auf-
133 Die Überweisung durch den Nationalrat steht noch aus.