Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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geschlagen wird, muss die ESTV vorgängig vom Steuergeheimnis entbunden werden, was durch das Eidg. Finanzdepartement aufgrund einer Stellungnahme der steuerpflichtigen Person geschieht. Auch für die steuerpflichtige Person ergibt sich hier ein administrativer Mehraufwand.

Absatz 3 hält fest, dass die vorgebrachten Beweise frei zu würdigen sind (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und dass es unzulässig ist, das Gelingen eines Nachweises ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen. Auch bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen ausdrücklichen Wunsch der Steuerpflichtigen bzw. ihrer Vertreter, der gesetzlich klar verankert werden soll. Mit dieser Bestimmung kann der Formalismus in der Mehrwertsteuer beseitigt werden.

Absatz 4 hält die Behörden dazu an, ihre Entscheide rasch zu fällen.

Art. 77 Einsprache

Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 64 MWSTG.

In Absatz 2 wurde berücksichtigt, dass künftig nicht mehr die Eidgenössische Steuerrekurskommission, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein wird. Das gesamte verwaltungsexterne Rechtsmittelverfahren (der Weiterzug der Einsprache an die Steuerrekurskommission beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht sowie anschliessend an das Bundesgericht) ist nicht mehr im Mehrwertsteuerrecht enthalten. Mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes sowie des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes wird das Rechtsmittelverfahren im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung neu in diesen beiden Gesetzen geregelt.138 Am Verfahren ändert sich dadurch gegenüber heute nichts. Nach wie vor kann die steuerpflichtige Person Einspracheentscheide der ESTV an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehen. Anschliessend steht sowohl für die steuerpflichtige Person als auch für die ESTV der Rechtsweg an das Bundesgericht offen.

Ausserdem kann neu die steuerpflichtige Person einen Entscheid der ESTV direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehen, wenn der Entscheid bereits einlässlich begründet ist (Sprungrekurs). Damit kann die Etappe des Einspracheverfahrens bei der ESTV abgekürzt und damit das Rechtsverfahren beschleunigt werden.

Absatz 4 regelt die Folgen, falls die Einsprache den Anforderungen von Absatz 3 nicht genügt oder aber Antrag oder Begründung unklar sind. In beiden Fällen erhält der Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zugestanden. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur analogen Bestimmung des VwVG ergibt sich, dass die «kurze Nachfrist» höchstens drei Tage zu betragen hat. Diese recht strenge Praxis hat durchaus ihre Berechtigung, könnte sonst durch Einreichen einer mangelhaften Einsprache faktisch eine Verlängerung der Einsprachefrist bewirkt werden. Damit wäre ein unsorgfältiger Einsprecher dem sorgfältigen gegenüber ungerechtfertigterweise bevorteilt. Die Folgen einer nicht eingehaltenen Nachfrist unterscheiden sich in den beiden vorgenannten Fällen. Sind Antrag oder Begründung (bei eingehaltenen Formvorschriften) unklar, droht die ESTV bei Ansetzen der Nachfrist an, sie werde bei unbenutztem Ablauf aufgrund der Akten entscheiden. Fehlt der Einsprache jedoch ein Antrag, eine Begründung, die Unterschrift oder die Vollmacht,

138 Art. 31 ff. VGG und Art. 82 ff. BGG.