Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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lautet die Androhung auf Nichteintreten für den Fall, dass der Mangel nicht innert der Nachfrist behoben werde.

Absatz 5 ist Ausdruck des Umstandes, dass die ESTV verpflichtet ist, das Recht von Amtes wegen richtig und rechtsgleich anzuwenden. Daraus folgt, dass sie im Einspracheverfahren nicht an die Anträge des Einsprechers gebunden ist und den angefochtenen Entscheid nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten des Betroffenen abändern kann (reformatio in melius vel peius). Einer Abänderung zu seinen Lasten kann der Einsprecher nicht dadurch zuvorkommen, dass er die Einsprache zurückzieht. Umgekehrt vergibt er sich durch den Rückzug der Einsprache auch nichts, wenn die ESTV findet, der Entscheid entspreche nicht den massgebenden Gesetzesbestimmungen und müsse zugunsten des Betroffenen abgeändert werden.

Absatz 6 ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass die Verwaltung ihre Entscheide begründen und in ihnen angeben muss, mit welchen Rechtsmitteln sie angefochten werden können. Sie darf die Behandlung der Entscheide nicht unnötigerweise hinauszögern.

Art. 78 Revision, Erläuterung und Berichtigung

Im Titel und im Text wurde neu der Begriff „Berichtigung“ übernommen. Ansonsten wurden im Sinne von Klarstellungen nur redaktionelle Anpassungen ans neue Bundesverwaltungsgerichts- (VGG) sowie ans Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgenommen.

Art. 79 Kosten und Entschädigung

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 68 MWSTG. Absatz 1 ist klarer formuliert und hält deutlich fest, dass im Verwaltungsverfahren in keinem Fall Parteientschädigungen ausgerichtet werden.

6. Titel: Betreibung und Sicherstellung Art. 80 Betreibung

Absatz 1: Gemäss den heutigen gesetzlichen Bestimmungen kann die ESTV nur die im heutigen Artikel 69 Absatz 1 MWSTG aufgeführten Vorkehrungen selber vornehmen (Betreibung einleiten). Sämtliche anderen zweckdienlichen Vorkehrungen müssen gemäss Artikel 59 FHG139 und Artikel 68 FHV140 durch die Eidg. Finanzverwaltung (EFV) getätigt werden. Die EFV ist aufgrund der grossen Zahl der Verfahren nicht in der Lage, diese zu führen, weshalb die ESTV diese Verfahren heute gestützt auf eine Vollmacht der EFV führt. Mit der Änderung soll die Kompetenz zur Führung aller zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen für die Eintreibung der Steuerforderung auf die ESTV übertragen werden.

139 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG), SR 611.0.

140 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV), SR 611.01.