Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Weiter wurde in Absatz 1 das Erfordernis der Mahnung gestrichen. Der Grund hierfür liegt darin, dass es bei der Mehrwertsteuer keiner Mahnung bedarf, damit die rechtlichen Folgen einer Mahnung eintreten. Zivilrechtlich hat die Mahnung zur Folge, dass der Schuldner einer fälligen Forderung in Verzug gesetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins geschuldet. Keiner Mahnung bedarf es bei so genannten Verfalltagsgeschäften, d. h. in den Fällen, in denen ein bestimmter Fälligkeitstag verabredet wird. Bei der Mehrwertsteuer hat die Mahnung in rechtlicher Hinsicht aber keinerlei Wirkung. So ergibt sich sowohl die Fälligkeit der Steuerforderung sowie der Beginn der Zinspflicht direkt aus Artikel 61 Absätze 1 und 2 E-MWSTG. Es bedarf somit für das In-Verzug-Setzen keiner Mahnung. Heute mahnt die ESTV, wenn die Steuer nicht entrichtet wird, zweimal in regelmässigen Abständen (nach ca. 25 Tagen und nach ca. 55 Tagen). Dabei werden jährlich rund 183’000 Mahnungen versandt und 52’000 Betreibungen eingeleitet.141 Dies verdeutlicht, dass die Mahnung teilweise Wirkung zeigt, weshalb die ESTV auch künftig das Instrument der Mahnung einsetzen wird. Sie ist hierzu aber nicht mehr verpflichtet. Dies hat einen wichtigen Grund: Mahnungen werden heute mit einfacher Post versandt. Gemäss einem neueren Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission kann die ESTV jedoch, da die Mahnung im Gesetz festgehalten ist, die Betreibung erst dann einleiten, wenn sie vorher gemahnt hat, wobei die ESTV die Beweispflicht für die Zustellung einer Mahnung trifft. Die ESTV kann den Beweis der Mahnung jedoch nur dann erbringen, wenn sie die Mahnungen gemäss bisheriger Rechtslage in Zukunft mit eingeschriebener Post versendet. Dies hat bei 183’000 Mahnungen Mehrkosten von rund einer Million Franken pro Jahr zur Folge.

Absatz 3: Die Praxis zeigt, dass gewisse Steuerpflichtige, wenn die ESTV nach zweimaliger Mahnung die Betreibung gemäss bisherigem Artikel 69 Absatz 1 MWSTG einleitet, Recht vorschlagen und damit die Betreibung unverzüglich stoppen. Dies obwohl die betriebene Forderung in vielen Fällen auf ihrer eigenen Deklaration (Selbstveranlagung) beruht. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist die ESTV zuständig. Das gleiche gilt, wenn zwar ein Verlustschein, jedoch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, der als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 SchKG gilt, ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter zuständig. Der Rechtsvorschlag verzögert den Einzug der veranlagten Steuern. Dieses Verhalten bringt dem Schuldner, da die Betreibung in der Regel auf seiner Selbstdeklaration beruht, keinen anderen Vorteil als eine zeitliche Verzögerung (Zinsvorteil). Aus diesem Grund soll der Steuerpflichtige im Gesetz klar darauf aufmerksam gemacht werden, dass er durch den Rechtsvorschlag seine Selbstdeklaration bestreitet und dadurch ein Verfahren um Rechtsöffnung eröffnet. Die bisherige Bestimmung ist insofern unklar, da das Bundesgericht in anderem Zusammenhang einem neueren Entscheid aus dem Jahre 2004 (BGE 130 III 396) festgehalten hat, dass der Schuldner nicht zwingend mit einem Rechtsöffnungsverfahren rechnen muss, wenn er in einem Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhebt. Dies ist bei der Mehrwertsteuer aber nicht so, da das Mehrwertsteuerrecht diese Folge ausdrücklich vorsieht (nämlich in Abs. 1 dieses Artikels). Mit der Erhebung des Rechtsvorschlags löst der Steuerpflichtige das Rechtsöffnungsverfahren selber aus. Diese Änderung trägt zur Rechtssicherheit bei. Dem Steuerpflichtigen wird klar dargelegt, dass ein Rechtsvorschlag eine Bestreitung bedeutet und er mit einer Rechtsöffnung rechnen muss.

141 bei rund 310’000 Steuerpflichtigen.