Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 130Fedlex · Erläuternder Bericht

vereinnahmten Steuern nicht mehr oder nicht mehr vollständig abliefern muss, da die Steuern ganz oder teilweise durch die Zinsen finanziert werden, die die ESTV auszahlen muss. Eine Verzinsung des Überschusses rechtfertigt sich höchstens im Umfange eines Vergütungszinssatzes. Gemäss Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b E-MWSTG ist das EFD für die Festsetzung der Vergütungs- und Verzugszinssätze zuständig.

Absatz 1 Buchstabe c wurde neu eingefügt. Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen die ESTV einen Überschuss an Vorsteuern verrechnen kann. Die neue Bestimmung soll der ESTV die Möglichkeit geben, diese Vorsteuern auch mit einer von der ESTV geforderten Sicherheitsleistung zu verrechnen. Bisher konnte die ESTV zum Beispiel gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 MWSTG nur bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland eine Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden verlangen. Die Praxis zeigt bei Steuerpflichtigen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland, dass die ESTV regelmässig zu Verlust kommt. Der Hauptgrund für den Verlust ist, dass in der Schweiz kein Betreibungsdomizil und damit in der Regel auch keine Aktiven vorhanden sind, welche allenfalls verarrestiert werden könnten. Entrichtet der Steuerpflichtige die geschuldeten Steuern nicht, können diese nicht eingefordert werden, das heisst, die Steuern sind vollumfänglich abzuschreiben. Aus diesem Grund sieht die bisherige Bestimmung von Artikel 70 Absatz 2 MWSTG vor, dass die ESTV eine Sicherheit der voraussichtlichen Schulden verlangen kann. Wie ausgeführt, hat die ESTV jedoch, wenn die Sicherheit nicht freiwillig geleistet wird, keine Möglichkeit, diese zwangsweise einzufordern. Die bisherige gesetzliche Bestimmung von Artikel 70 Absatz 2 MWSTG ist somit nur auf „freiwilliger“ Basis durchführbar. Mit der neuen Bestimmung soll der ESTV die Möglichkeit gegeben werden, einen Überschuss an Vorsteuern zurückzubehalten bis eine von der ESTV geforderte Sicherheit geleistet wird.

Absatz 2: Heute kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland eine Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden verlangen. Die Höhe der Sicherstellung ist beschränkt auf die voraussichtlichen Schulden. Die bisherige Formulierung „der voraussichtlichen Schulden“ ist gestrichen worden. Reicht der Steuerpflichtige gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip Abrechnungen mit Vorsteuerüberschüssen ein, sind „geschuldete Steuern“ schwer nachzuweisen. Hat die ESTV die Überschüsse einmal ausbezahlt und zeigt sich nachträglich (z. B. gestützt auf eine Kontrolle), dass diese nicht gerechtfertigt waren, kann zwar eine Nachbelastung erfolgen, deren Einzug ist aber oft nur schwer möglich. Eine Änderung ist deshalb angezeigt.

7. Titel: Strafbestimmungen

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen wie heute in der Tradition der Strafbestimmungen des Gesetzes über die direkte Bundessteuer. Die Strafbestimmungen sind sowohl auf Inlandumsätze wie auf Einfuhren anwendbar. Diese Vereinheitlichung wird insbesondere durch den Grundsatz der Rechtsgleichheit nahegelegt. An sich wäre es wünschenswert, auch die strafrechtliche Verjährung klar und allenfalls direkt im MWSTG zu regeln. Eine Neuregelung der strafrechtlichen Verjährung (vgl. Art. 11 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 5 StGB) bedarf wegen der Reform des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches noch vertiefter verwaltungs-