Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 129Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 6: Es handelt sich - obwohl die ESTV auf die Betreibung „verzichten kann“ - nicht um eine Erlassnorm. Hier soll nicht Steuerpflichtigen ein Erlass der Steuer gewährt werden, sondern der ESTV einzig in Ausnahmefällen die Möglichkeit eingeräumt werden, auf ein offensichtlich unnützes Betreibungsverfahren zu verzichten. Gemäss den heutigen Bestimmungen muss die ESTV, wenn die Steuer nicht bezahlt wird, die Betreibung einleiten - ausser wenn kein Betreibungsdomizil vorhanden ist (Sitz) -, selbst wenn feststeht, dass die ESTV zu einem vollständigen Verlust kommen wird. In diesen Fällen muss die ESTV die Möglichkeit haben, auf ein Betreibungsverfahren zu verzichten. Kann die ESTV auf den Einzug verzichten, kann die bereits gelöschte Unternehmung im Handelregister ausgetragen werden. Diese neue Bestimmung dient deshalb der Verwaltungsökonomie und nützt gleichzeitig auch den Steuerpflichtigen.

Art. 81 Sicherstellung

Die heutige Bestimmung entspricht nicht Artikel 49 FHV. Mit der Änderung soll die geltende Praxis gemäss Bundesrecht in das MWSTG überführt werden.

Absatz 1 zählt in den Buchstaben a - d die Fälle auf, in denen die ESTV Steuern, Zinsen und Kosten sicherstellen lassen kann. Diese müssen weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sein. Die Sicherstellungsverfügung kann als vorsorgliche Massnahme bereits ergehen, wenn die ESTV z. B. im Rahmen ihrer Kontrolle festgestellt hat, dass sie gegenüber dem Steuerpflichtigen mit gewisser Wahrscheinlichkeit einen Steueranspruch besitzt. Die Sicherstellungsgründe ergeben sich zum einen aus der Natur der MWST als Selbstveranlagungssteuer (Zahlungsverzug, Bst. c), zum andern aus Vorkehren des Steuerpflichtigen oder des Zahlungspflichtigen oder ganz allgemein aus Umständen, die die Erfüllung des Anspruches als gefährdet erscheinen lassen (Bst. a, b, d). Die Sicherstellungsverfügung wird im Übrigen wieder aufgehoben, sobald die Gründe dafür wegfallen.

Absatz 5 wird aufgrund der neuen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes und des Bundesgerichtsgesetzes gestrichen. Die Beschwerdelegitimation bleibt aber erhalten und ist künftig in der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz geregelt.

In Absatz 6 wurden die möglichen Sicherheitsleistungen der Bestimmung von Artikel 49 FHV angepasst. Absatz 6 enthält die abschliessende Aufzählung, in welcher Form die Sicherstellung zu leisten ist. Dies geschieht durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

Art. 82 Andere Sicherstellungsmassnahmen

Absatz 1 Buchstabe b: Die ESTV kann zur Steuersicherung die Überschüsse an Vorsteuern anrechnen. Ist nämlich ein allfälliger Überschuss einmal ausbezahlt und stellt sich nachträglich heraus, dass er nicht zu Recht bestanden hat, kann der Betrag in der Regel auch mit Mitteln der Zwangsvollstreckung nicht mehr eingezogen werden. Heute wird von dieser Sicherungsmöglichkeit selten Gebrauch gemacht, da diese Steuersicherung eine Zinspflicht auslöst, wobei der Zinssatz mit dem Verzugszins gekoppelt ist. Hält die ESTV heute zur Steuersicherung einen Überschuss zurück, kann dies zur Folge haben, dass der Steuerpflichtige die von den Endkonsumenten