Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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interner Abklärungen. Diese werden im Laufe dieses Jahres stattfinden. Die sich daraus ergebende neue Norm wird im Rahmen der zu erstellenden Botschaft präsentiert werden können.

Art. 83 Steuerhinterziehung

Absatz 1: Wie bisher soll die Steuerhinterziehung sowohl beim Vorliegen von Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit strafbar sein. Diese Konzeption ist im schweizerischen Steuerrecht üblich und bekannt. Durch deren Weiterführung wird Gewohntes beibehalten und es entstehen keine neuen Abgrenzungsfragen. Dem Revisionsziel der stärkeren Kundenorientierung durch die Verwesentlichung des Strafrechts wird unter anderem auch dadurch Nachachtung verschafft, dass neu per 1. Januar 2007 in den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches das Opportunitätsprinzip aufgenommen worden ist. Danach wird auf die Strafverfolgung verzichtet, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind.

Die Praxis zeigt, dass es Steuerpflichtige gibt, die die Mehrwertsteuer bei ihren Kunden einkassieren, diese danach jedoch nicht dem Bund abliefern, obwohl sie ihren sonstigen Pflichten (Deklaration der Steuer) korrekt nachkommen. Damit schädigen diese Steuerpflichtigen nicht nur den Bund, sie verschaffen sich auch einen (unrechtmässigen) wirtschaftlichen Vorteil (gegenüber korrekt abrechnenden Steuerpflichtigen). Betrachtet man den heute geltenden Gesetzestext von Artikel 85 MWSTG, so kann ein Vorenthalten nur sanktioniert werden, wenn man in der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger nicht innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechungsperiode bezahlt (Art. 47 MWSTG), einen unrechtmässigen Steuervorteil erblickt. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es notwendig, den Begriff „Vorenthalten der Steuer“ ausdrücklich im Gesetz zu regeln. Mit dieser Formulierung wird überdies deutlich gemacht, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer treuhänderisch einkassiert hat, diese jedoch nicht gesetzeskonform abliefert.142 Der Änderungsvorschlag nimmt damit die in der früheren Mehrwertsteuerverordnung (Art. 60 MWSTV) verwendete Formulierung neu wieder auf und entspricht überdies dem Hinterziehungstatbestand der selbstveranlagten Stempelabgaben (Art. 45 StG) und Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG).

Absatz 2: Die höhere Strafandrohung beim Vorliegen von erschwerenden Umständen ist analog zum neuen Zollgesetz ausgestaltet (vgl. Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 124 des neuen Zollgesetzes, welches am auf den 1. Mai 2007 in Kraft tritt). Dazu wird in der Botschaft zum neuen Zollgesetz143 ausgeführt: „Beim Vorhandensein erschwerender Umstände konnte bisher das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht und zugleich auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden (Art. 75 ZG). In Anbetracht zunehmend grösserer Deliktsummen bei Zollwiderhandlungen ist die Beschränkung auf 6 Monate aufzugeben. Diese Änderung drängt sich aus einem zweiten Grund auf: Nach der Revision des StGB vom 13. Dezember 2002 bestimmt dessen Artikel 333 Absatz 2 Buchstabe c, dass Gefängnisstrafen unter 6 Monaten durch Geldstrafen zu ersetzen sind. Beim Vorliegen von erschwerenden Umständen ist die Androhung einer Geldstrafe ein wenig abschreckendes Sanktionsmittel. Der Entwurf sieht deshalb neu vor, dass auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden kann.“ Im heute geltenden MWSTG fehlt ein qualifizier-

142 In diesem Punkt unterscheiden sich direkte und indirekte Steuern grundsätzlich.

143 BBl 2004 567.