Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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ter Straftatbestand. Für die Verfolgung des organisierten Schmuggels ist dies ein grosser Mangel. Steht ausschliesslich oder überwiegend Mehrwertsteuer auf dem Spiel, können Täter meist „nur“ mit Bussen bestraft werden, weil ein Abgabebetrug im Sinne des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes oft schwer zu beweisen ist respektive es oft am Vorhandensein der Arglist mangelt. Schmuggel über die grüne Grenze oder unbesetzte Grenzübergänge erfüllt die Voraussetzungen bezüglich Arglist nämlich regelmässig nicht. Heute können deshalb gravierende Fälle meist nicht adäquat sanktioniert werden. Sie werden in der Regel als Übertretungen mit Busse bestraft. Ein Warendiebstahl in einem Laden im Wert von über 300 Franken stellt dem gegenüber ein Verbrechen dar. Der qualifizierte Tatbestand wird in aller Regel auf Fälle im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung Anwendung finden.

Absatz 3: Das bisherige Recht spricht in Artikel 85 Absatz 2 MWSTG von der Strafbarkeit des Versuchs und der Gehilfenschaft. In der Terminologie des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs gelten als Teilnahmeformen die Anstiftung (Art. 24 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). Damit im MWSTG auch die Anstiftung strafbar wird (sie gilt als schwerwiegendere Teilnahmeform), ist Absatz 2 dahingehend zu ändern, dass von Teilnahme gesprochen wird.

Absatz 4: Das geltende MWSTG spricht von hinterzogener Steuer und unrechtmässigem Steuervorteil, ohne diese Begriffe näher zu bestimmen. In diesem Zusammenhang zeigt sich in der Praxis regelmässig das Problem, dass der hinterzogene Betrag nicht präzise bestimmt werden kann, weil zum Beispiel Beweismittel fehlen oder keine Buchhaltung erstellt worden ist. Im Fiskalbereich nimmt die ESTV in diesen Fällen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 MWSTG). Diese Ermessenstaxation muss sich grundsätzlich möglichst nahe an die tatsächlichen Verhältnisse annähern.144 Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich deshalb, im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, dass für die Beurteilung des Sachverhalts auf die nach pflichtgemässem Ermessen festgelegte Steuer abgestellt werden darf. Es wird daher vorgeschlagen, den Artikel 77 Absatz 3 MWSTV wieder in das Gesetz einzufügen.

Art. 84 Verletzung von Verfahrenspflichten

Die bisherigen Steuergefährdungstatbestände sanktionieren Verletzungen von Mehrwertsteuervorschriften, welche für die gesetzeskonforme Veranlagung, Abrechnung und den Bezug der MWST zentrale Bedeutung haben. Diese Tatsache wird neu schon im redaktionell überarbeiteten Titel „Verletzung von Verfahrenspflichten“ zum Ausdruck gebracht. Bei den Tatbeständen dieses Artikels handelt es sich um so genannte abstrakte Gefährdungsdelikte, welche unabhängig davon, ob ihre Vollendung zu einer Steuerverkürzung geführt hat oder nicht, sanktioniert werden können. Aus diesem Grunde wurde der Hinweis „Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist“ gestrichen und durch die präzisere Formulierung ersetzt, dass eine Steuergefährdung bestraft wird, „unabhängig davon, ob ein unrechtmässiger Steuervorteil erreicht wird“. Einige der Tatbestände (Bst. a bis g) wurden zudem mit dem Ziel überarbeitet, diese noch präziser auf das Verfahren der Mehrwertsteuer angepasst zu formulieren. Insbesondere Buchstabe b wurde sprachlich stark modifiziert. Inhaltlich behält die Norm ihre Bedeutung jedoch bei.

144 Aus Sicht des Steuerstrafrechts ist diese Veranlagungsform mit dem Indizienbeweis vergleichbar.