Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 133Fedlex · Erläuternder Bericht

Bezüglich den Deklarations- und Abrechnungspflichten bleibt demnach nach wie vor die Abrechnungsperiode relevant, auch wenn künftig die Steuerperiode auf das Jahr ausgerichtet ist. Damit soll verhindert werden, dass durch das Abstellen auf die Steuerperiode unrechtmässige Steuervorteile erzielt werden.

Die Straftatbestände, die Fehler bei der Abrechnung und dem Bezug der Steuer sanktionieren sollen, wurden auf vier Tatbestände reduziert, nämlich das Nichtanmelden als Steuerpflichtiger, die Nichtmitteilung von Tatsachen, welche für die Bestimmung der Steuerpflicht notwendig sind, das nichtgesetzeskonforme Führen der Buchhaltung sowie die Verhinderungshandlungen gegen Kontrollen der ESTV. Die Gesetzesänderungen zielen auf diese vier Sachverhalte. Im Übrigen wird erneut der Straftatbestand ins Gesetz aufgenommen, wonach das offene Ausweisen einer nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldeten Steuer an den Abnehmer unter Strafe gestellt wird. Die Praxis hat in den letzten Jahren gezeigt, dass diese Art von Widerhandlung häufig begangen wird.145 Schliesslich wird auch das nicht gehörige Leisten von gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheiten neu mit Strafe bedroht, weil es diesbezüglich in der Praxis immer wieder zu Problemen kommt.

Anzumerken ist, dass aus Gründen der Klarheit der Tatbestand des Nichteinreichens der Abrechnung ausdrücklich als Strafnorm weiterbesteht, obwohl diese Gefährdungshandlungen der Nichtmeldung von Angaben, die für die Erhebung der Steuer massgebend sind (Bst. d), abgedeckt werden könnte. Aus dem Gesetzestext gestrichen wurde die objektive Strafbarkeitsbestimmung der Mahnung, da diese im System der indirekten (selbstveranlagten) Steuern systemwidrig ist.146

Es wurde neu, in Anlehnung an die überwiegende Lehre, auch klar gestellt, dass es sich bei Steuergefährdung nicht um ein Sonderdelikt, sondern wie bei der Steuerhinterziehung um ein Gemeindelikt handelt.

Der bisherige Absatz 2 von Artikel 86 MWSTG, wonach eine Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils ausgesprochen werden kann, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, ist gestrichen worden. Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Artikel 84 E-MWSTG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist das Vorliegen eines unrechtmässigen Vorteils nicht notwendig und liegt regelmässig auch nicht vor. Gibt es dennoch einen unrechtmässigen Steuervorteil ist zudem der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 83 E-MWSTG erfüllt, welcher dem der Steuergefährdung vorgeht. Insofern ist der bisherige Absatz 2 von Artikel 86 MWSTG ohne Bedeutung und kann deshalb gestrichen werden.

Art. 85 Steuerhehlerei

Dieser Artikel entspricht dem vormaligen Artikel 78 MWSTV. Mit der Wiederaufnahme wird eine rechtsgleiche Situation für Widerhandlungen gegen das Zollrecht wie für Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht hergestellt. Zudem stellt diese Strafnorm ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des organisierten Schmuggels dar und beinhaltet ein erhebliches präventives Potential. Bei der Inlandsteuer ist Hehlerei an sich nicht möglich, was wohl auch der Grund dafür war, dass die Be-

145 vgl. auch bereits Art. 61 Abs. 1 Bst. d MWSTV.

146 vgl. Art. 61 MWSTV, Art. 46 StG und Art. 62 VStG.