Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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stimmung im geltenden Mehrwertsteuergesetz fallen gelassen wurde. Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, dass bei der Einfuhrsteuer andere Mechanismen spielen. Hier ist die Hehlerei wesentlicher Bestandteil des Schmuggels. Warenschmuggel im grossen Stil hängt meist mit einem ausgebauten Netz von Abnehmern (Hehlern) zusammen. In grossen Lebensmittelschmuggelfällen ist oft nicht beweisbar, ob ein Abnehmer in der Schweiz Anstifter und somit Teilnehmer ist. Als Abnehmer kann er aber in der Regel als Hehler ins Recht gefasst werden. In der alten und neuen Zollgesetzgebung ist deshalb die Hehlerei strafbar. Dadurch werden Wettbewerbsverzerrungen und ungerechtfertigte Marktvorteile verhindert. Konsequenterweise muss dies auch im Mehrwertsteuerrecht gelten.
Art. 86 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 87 MWSTG.
Art. 87 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz
Die bewährten Formulierungen aus dem geltenden Recht wurden übernommen. Sie sind aus Sicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unproblematisch. Die Verwaltung beurteilt die Tat nur erstinstanzlich (Art. 62 ff. VStrR), die Verurteilten können anschliessend eine Beurteilung durch das ordentliche Gericht verlangen (Art. 72 VStrR).
Die Bestimmung wird in Absatz 3 neu durch eine Norm ergänzt, welche einer regelmässigen Frage der Praxis entspringt. Demnach soll künftig in Strafverfahren, bei welchen sowohl die sachliche Zuständigkeit der ESTV wie auch die der EZV gegeben ist, eine Vereinigung der Verfahren bei einer Behörde ermöglicht werden.
Art. 88 Konkurrenz
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 89 MWSTG. Die Sachüberschrift wurde angepasst.
Art. 89 Selbstanzeige
In Anbetracht des Charakters der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer und der in Artikel 53 E-MWSTG vorgesehenen nachträglichen Korrektur von bereits eingereichten Abrechnungen lässt sich die Straflosigkeit der Selbstanzeige rechtfertigen. Damit wird nämlich sichergestellt, dass ein Steuerpflichtiger, welcher im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht zur Umsatz- und Vorsteuerabstimmung oder sonstwie Fehler erkennt, diese auch korrigieren kann, ohne befürchten zu müssen, dass dies für ihn steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird. Die Selbstanzeige soll nicht den Deliktserfolg abwenden, sondern das begangene Delikt aufdecken. Von einer Selbstanzeige ist nur dann auszugehen, wenn der Täter die hinterzogenen Steuerfaktoren der Steuerbehörde umfassend und vorbehaltlos zur Kenntnis bringt. Selbstanzeige kann nur solange geübt werden, als die Steuerhinterziehung der ESTV nicht bekannt ist. Als bekannt gilt eine Steuerhinterziehung bereits mit der Ankündigung einer Kontrolle gemäss Artikel 74 E-MWSTG. Sie kann deshalb solange vorgenommen werden, bis die Steuerbehörde von der Steuerhinter-