Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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ziehung auf anderem Weg erfährt. Nach deren Kenntnis durch die Behörde ist die Mitteilung über die Steuerhinterziehung nicht mehr als Selbstanzeige zu würdigen. Dies auch dann nicht, wenn die Mitteilung vor der Eröffnung eines Strafverfahrens erfolgt. Die Selbstanzeige muss aus eigenem Antrieb, unabhängig von den Beweggründen, erfolgen.
8. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen Art. 90 Ausführungsbestimmungen
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 90 MWSTG.
Die in Buchstaben a enthaltene neue Formulierung entspricht dem Gesetzesentwurf des Gaststaatgesetzes, welches von den Eidg. Räten demnächst behandelt werden wird.147
Buchstabe b behandelt die Möglichkeit, Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen zu vergüten. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes gegenüber der Schweiz Gegenrecht gewährt. Der Bundesrat regelt die übrigen Voraussetzungen der Vergütung. Es handelt sich dabei um das so genannte Vorsteuervergütungsverfahren, das an die Stelle des Vorsteuerabzugs tritt; Anspruch auf eine derartige Vorsteuervergütung haben nur Unternehmen, die im Land ihres Sitzes als MWST-Pflichtige registriert sind. Die entsprechenden Bestimmungen sind heute in den Artikeln 28 ff. MWSTGV enthalten.
Buchstabe d ist neu. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Kommentaren zu den Artikeln 26 und 27 E-MWSTG verwiesen.
Buchstabe h ermöglicht einen korrigierenden Eingriff zur Wahrung des Bestimmungslandprinzips und der Wettbewerbsneutralität. Die Erfassung und Eintragung ausländischer Unternehmen, die im Inland Lieferungen und Dienstleistungen ausführen, als Steuerpflichtige können auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stossen. Die vorliegende Kompetenz erlaubt es, eine Regelung vorzusehen, wonach die Empfänger der Lieferungen oder Dienstleistungen die Steuer im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers zu entrichten haben. Bisher hat der Bundesrat von seiner Rechtsetzungskompetenz in diesem Bereich keinen Gebrauch gemacht. Die Bestimmung wird jedoch mit dem zunehmenden grenzüberschreitenden Handelsvolumen wichtiger. Ausserdem bestehen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Bestrebungen, eine solche Verlagerung der Entrichtungspflicht auf den Leistungsempfänger einzuführen. Die Bestimmung soll deshalb beibehalten werden.
Buchstabe i ermächtigt den Bundesrat, die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. Mit der Motion 05.3800 (Mehrwertsteuer, Elektronische Abrechnung) verlangt die Christlichdemokratische
147 Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge, BBl 2006 8089.