Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Jahr 2003 ein MWST-Konsultativgremium ein, welches sich aus dem Chef der Hauptabteilung Mehrwertsteuer als Vorsitzendem und 12 ständigen Mitgliedern von Organisationen aus der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Steuerpraxis, der Konsumenten und der Bundesverwaltung zusammensetzt.150 Es kann zu allen geplanten Verwaltungsverordnungen Stellung nehmen. Gleichzeitig werden die Entwürfe in einer Amtssprache auch auf der Website der ESTV151 publiziert. Mit diesem Artikel soll das Konsultativgremium auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit die heutige Praxis festgeschrieben werden. Ausserdem wird der Kompetenzbereich des Konsultativgremiums erweitert, indem es auch Anpassungen dieses Gesetzes beraten kann.

2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 92 Aufhebung bisherigen Rechts

Dieser Artikel hebt das heute geltende Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (MWSTG)152 auf.

Art. 93 Änderung bisherigen Rechts

Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs soll um die Mehrwertsteuerforderungen ergänzt werden.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 23. Dezember 2002153 festgehalten, dass die Steuerpflichtigen in Bezug auf die Mehrwertsteuer nur eine treuhänderische Funktion haben beziehungsweise dass sie eine Art Inkassostelle sind. Die Mehrwertsteuer stellt somit kein Aktivum des Steuerpflichtigen dar, weshalb an sich die Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als Sondermögen sachgerecht wäre. Unter Sondervermögen werden Vermögen verstanden, die dem Berechtigten (hier dem Bund) gehören, und nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners (hier Steuerpflichtiger) zählen. Bereits heute hat der Gesetzgeber verschiedene Vermögen als Sondervermögen ausgestaltet. So wurde zum Beispiel in Artikel 4 AFG154 festgehalten, dass Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, im Konkurs der Bank nicht in die Konkursmasse fallen, sondern zugunsten der Anleger abgesondert werden.

Da eine Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als Sondervermögen jedoch sehr komplex und eine befriedigende Lösung schwierig zu erreichen ist, sollte die Verbesserung des Inkassos von Mehrwertsteuerforderungen auf andere Weise sichergestellt werden. Die Steuerforderung ist daher in Zwangsvollstreckungsverfahren als privilegierte Forderung aufzunehmen. Bereits heute gibt es Privilegien für die öffentliche Hand, so zum Beispiel für die Beitragsforderungen der verschiedenen Sozialversicherungen (Art. 219 Abs. 4 SchKG).

150 Zur Zeit sind folgende Personen Mitglieder des Konsultativgremiums: Prof. Dr. Klaus A. Vallender (Wissenschaft), Urs Habermacher, Dr. Gabriel Rumo, Ruedi Wydler (Wirtschaft), Prof. Dr. Pierre-Marie Glauser, Stéphane Gmünder, Rudolf Schumacher (Beratung), Marco Taddei (Gewerbeverband), Dr. Frank Marty (economiesuisse), Andreas Tschöpe (Stiftung für Konsumentenschutz) und Dr. Philippe Jeanneret (seco). Ein Sitz ist vakant.

151 http://www.estv.admin.ch.

152 SR 641.20.

153 unveröffentlichter Entscheid 2A.344/2002.

154 SR 951.31.