Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Privilegien im Zwangsvollstreckungsrecht sollten, insbesondere für Steuerforderungen, nur dann eingeräumt werden, wenn sie durch zwingende Gründe gerechtfertigt sind. Das ist hier der Fall: Der steuerpflichtige Schuldner hat - anders als bei allen anderen Steuerarten - die Mehrwertsteuer vom Konsumenten eingezogen und hat diesbezüglich nur eine treuhänderische Funktion. Sie ist kein Aktivum des Konkursiten und daher von vornherein nicht dazu bestimmt, unter die Gläubiger verteilt zu werden. Heute kommt der Bund in Konkurs- und Nachlassverfahren in der Regel zu einem Totalverlust, in Einzelfällen kann eine Dividende von rund 10 Prozent erreicht werden. Der Bund schreibt heute rund 300 Millionen Franken pro Jahr an Mehrwertsteuern ab mit steigender Tendenz. Mit der Privilegierung der Steuerforderung im Konkurs könnten die Verluste zu einem namhaften Teil vermieden werden.
In Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle155 wird ein neuer Buchstabe j geschaffen, welcher die Eidg. Finanzkontrolle anweist, die von der ESTV festgelegten Saldosteuersätze (vgl. Art. 54 Abs. 4 E-MWSTG) regelmässig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Durch die Überprüfung dieser Steuersätze durch eine unabhängige Stelle soll für die Steuerpflichtigen grösstmögliche Transparenz geschaffen werden.
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen in diesem Kapitel entsprechen weitgehend den Bestimmungen im heutigen MWSTG. Vorgenommene Änderungen sind sprachlicher und redaktioneller Art.
Zu Artikel 98 E-MWSTG ist folgendes auszuführen:
Materiellrechtliche Bestimmungen sind nicht automatisch auf die zurückliegende Zeit rückwirkend beziehungsweise auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Fälle anwendbar. Eine rückwirkende Anwendbarkeit muss übergangsrechtlich explizit geregelt werden. Es gilt der Grundsatz, dass die echte Rückwirkung unzulässig ist.156 Die Rückwirkung eines Erlasses ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlas-
ses klar gewollt sein;
- die Rückwirkung muss zeitlich mässig sein. In der Regel ist eine Rückwirkung
von mehr als einem Jahr nicht zulässig;
- die Rückwirkung ist nur zulässig, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt
ist. Fiskalische Gründe genügen nicht;
- die Rückwirkung darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken;
- die Rückwirkung darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Anwendbarkeit verschiedener Neuregelungen des vorliegenden Gesetzesentwurfes zu prüfen.
155 Finanzkontrollgesetz, FKG; SR 614.0.
156 Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, RZ 330.