Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 139Fedlex · Erläuternder Bericht

a) Die Haftungsregeln in Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie Absatz 5 E-MWSTG

Diese Regeln stellen Änderungen des materiellen Rechts dar, deren Anwendbarkeit mit Artikel 98 Absatz 1 E-MWSTG eigentlich geregelt sein sollte. Eine rückwirkende Anwendung ist nicht möglich, da gemäss geltender Rechtsprechung eine Rückwirkungen von mehr als einem Jahr i. d. R. nicht zulässig ist. Aufgrund der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer und der bisherigen Verjährungsregelungen muss damit gerechnet werden, dass ohne Weiteres ein Haftungsfall von fünf oder mehr Jahren (dies durch Verjährungsunterbrechung während der Geltung des MWSTG) vorliegen kann. Auf eine rückwirkende Anwendung der Haftungsbeschränkung ist zu verzichten und der Klarheit halber die Nicht-Rückwirkung explizit zu regeln.

b) Verjährungsfristen gemäss Artikel 30 bis 32 E-MWSTG

Fraglich ist, ob die Verjährungsfristen der Artikel 30 bis 32 E-MWSTG zu den materiell- oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu zählen sind. Das Bundesgericht hat in BGE 131 V 425 E. 5.2 explizit festgehalten, dass – soweit eine Übergangsregelung fehlt – die Verjährungs- und Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig sind, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Damit hinsichtlich der verschiedenen Verjährungsfristen (MWSTV, MWSTG und E-MWSTG) Klarheit besteht, sollen die neuen Verjährungsfristen nicht rückwirkend, sondern ausschliesslich auf die ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes getätigten Umsätze gelten. Damit soll insbesondere auch verhindert werden, dass Forderungen, die bisher der 15-jährigen „ungetrennten“ Verjährung unterstanden, mit Inkrafttreten unter die 10-jährige Veranlagungsverjährung fallen und dadurch plötzlich verjährt sind. Eine solche Verkürzung würde sämtliche bei der ESTV, der Eidg. Steuerrekurskommission (neu: Bundesverwaltungsgericht) und dem Bundesgericht pendenten Fälle betreffen.

c) Artikel 74 Absätze 3 und 4 E-MWSTG

Das soeben Gesagte gilt auch für Artikel 74 Absätze 3 und 4 E-MWSTG. Die Bestimmung, dass die ESTV im Anschluss an eine Kontrolle von Amtes wegen einen Entscheid erlässt, gehört zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen und ist daher

– wird keine Übergangsregelung getroffen – rückwirkend anwendbar (lex mitior). Mit der vorgeschlagenen Übergangsregelung wird die Entscheidpflicht der ESTV sukzessive eingeführt und wiederum die klare Unterscheidung zwischen bisherigem und neuem Mehrwertsteuerrecht geschaffen. Die Übergangsregelung gibt nicht nur der ESTV eine Anpassungsfrist, sondern stellt auch für die Steuerpflichtigen eine gestaffelte Einführung dar. So können sie sich in einem ersten Schritt mit den neuen materiellen Gesetzesbestimmungen vertraut machen und werden nicht gleichzeitig noch neu mit Rechtsmittelfristen konfrontiert, wenn bei ihnen eine Kontrolle durchgeführt wurde.