Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 140Fedlex · Erläuternder Bericht

2.2 Erläuterungen zu den Artikeln des Moduls “Einheitssatz”

Art. 15 Option für die Versteuerung unecht befreiter Leistungen

Inhaltlich entspricht die Norm dem Modul “Steuergesetz”. Aufgrund des Wegfalls der überwiegenden Zahl der unechten Steuerbefreiungen sind die Referenzen angepasst.

Variante „Gesundheitswesen“

In dieser Variante sind auch die Leistungen im Gesundheits- und teilweise im Sozialbereich von der Steuer unecht befreit (vgl. Art. 18 Abs. 1 Ziff. 9 der Variante „Gesundheitswesen“. Die freiwillige Versteuerung solcher Leistungen soll jedoch auch in diesen Bereichen möglich sein. Absatz 1 Buchstabe a ist deshalb entsprechend anzupassen.

Art. 18 Unecht befreite Leistungen

In diesem Artikel ist eine der zentralen Abweichungen zum Modul „Steuergesetz“ und damit auch zum bisherigen MWSTG normiert. Die unechten Steuerbefreiungen werden weitestgehend aufgehoben, um dem Leitstern der idealen Mehrwertsteuer möglichst nahe zu kommen. Unechte befreit bleiben einzig Leistungen, welche schwierig oder praktisch unmöglich zu besteuern sind oder bei denen sich eine Besteuerung massiv nachteilig auswirkt.

Mit dieser Massnahme wird ein erhebliches Vereinfachungspotential der Mehrwertsteuer ausgeschöpft (vgl. Ziff. 1.2.3). Ausnahmen von der Steuer durchbrechen das Netto-Allphasenprinzip der Mehrwertsteuer in der Wertschöpfungskette. Mit dem Abbau der unechten Befreiungen ergeben sich auch administrative Vorteile. Durch die Reduktion der unechten Befreiungen verliert der Tatbestand der gemischten Verwendung an Bedeutung.

Unecht von der Steuer befreit bleiben gemäss Artikel 18 E-MWSTG einzig noch Leistungen im Bereich des Banken- und Versicherungswesens, der Erwerb und die Vermietung bzw. Verpachtung von Immobilien sowie Leistungen der Urproduktion und hoheitliche Leistungen. Zur Begründung des Belassens dieser Ausnahmen kann auf die Ziffern 1.2.3.3 f. verwiesen werden.

Werden nach diesem Modul “Einheitssatz” Leistungen in den übrigen gemäss Artikel 18 E-MWSTG unecht befreiten Bereichen erbracht, sind sie zum Einheitssatz gemäss Artikel 22 E-MWSTG steuerbar.

Die Auswirkungen auf die betroffenen Branchen können wie folgt skizziert werden:

a. Gesundheits- und Sozialwesen

Heute bestehen in der Praxis Schwierigkeiten durch die erforderliche Abgrenzung zwischen unecht befreiten und steuerbaren Leistungen, durch die Abgrenzung bei der subjektiven Steuerpflicht sowie bei Steuerpflichtigen, die mit mehreren Sätzen konfrontiert sind.

Abgrenzungsprobleme bei der objektiven Steuerpflicht bestehen beispielsweise zwischen unecht befreiten und steuerbaren medizinischen Gutachten, zwischen unecht