Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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befreiter Psychotherapie und steuerbarer psychologischer Beratung, zwischen unecht befreiter medizinisch induzierter Massage, Physiotherapie, Ernährungsberatung, Fusspflege und steuerbarer Wellness-Dienstleistungen, zwischen unecht befreiten Geburtshilfe-Leistungen und steuerbarer Mütterberatung, zwischen unecht befreiter Krankenpflege und steuerbarer Haushilfe und Hausbetreuung, sofern letztere von nicht gemeinnützigen Organisation erbracht wird, zwischen unecht befreiten und steuerbaren Leistungen eines medizinischen Labors oder zwischen unecht befreiter Heilbehandlung und zum Normalsatz steuerbarer Gesundheitsvorsorge. Bei der subjektiven Steuerpflicht bereiten die Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause oder die Kriterien für die Qualifikation zum Status ambulantes Behandlungszentrum, Zentrum für ärztliche Heilbehandlung oder Praxisgemeinschaft erhebliche Schwierigkeiten. Sodann sind unterschiedliche Steuersätze anwendbar bei der Abgabe von ärztlich verschriebenem Methadon (einschliesslich Spritzen), welches zum reduzierten Satz steuerbar ist, und von Heroin und Spritzen, welche zum Normalsatz steuerbar sind.
Aus dem Gesundheits- und Sozialwesen flossen dem Bund im Jahr 2001 MWST-Einnahmen in der Höhe von 1’077 Millionen Franken zu. Davon waren 959 Millionen Franken oder 89 Prozent taxe occulte.157
Mit der Neuregelung wird das Gesundheitswesen praktisch vollständig der Steuer unterstellt. Die unechte Befreiung infolge des Nichterreichens der Umsatzschwelle ist hier von untergeordneter Bedeutung. Im Sozialwesen ist der Anteil der Institutionen, welche die Umsatzschwelle nicht erreichen, hingegen grösser. Wegen des oft fehlenden Entgelts dürfte sich aber ein ansehnlicher Teil der Produktion der Steuer entziehen. Aus diesem Grund liegt die effektive Steuerbelastung der Leistungen des Gesundheits- und Sozialwesens unter dem statutarischen Einheitssatz von 6%.
Gegenüber den unter heutigem System realisierten Einnahmen von 1’077 Millionen Franken auf Basis der Daten für 2001 können neu 1’981 Millionen Franken an Einnahmen erwartet werden. Somit ergeben sich bei einem Einheitssatz von 6 Prozent MWST-Mehreinnahmen von 904 Millionen Franken. Die Veränderung der Einnahmen gliedert sich wie folgt:
157 In diesen Zahlen nicht enthalten sind die Verkäufe von Medikamenten (auch wenn diese durch Spitäler verabreicht oder durch selbst dispensierende Ärzte verkauft werden) und von Prothesen und orthopädischen Apparaten.