Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 144Fedlex · Erläuternder Bericht

monistischen System der Spitalfinanzierung mit den Krankenversicherern als Monisten würde dieses Problem hingegen nicht auftreten. Unter einem dualen oder dual-fixen Modell der Spitalfinanzierung gingen von einer allfälligen Änderung der Subventionsregelung in der Mehrwertsteuer auch ganz generell Auswirkungen auf die Haushalte der Kantone aus.

Im Sozialbereich ist davon auszugehen, dass nicht die ganze Steuer auf die Leistungsempfänger überwälzt werden kann. Dies hätte höhere Ausgaben der diese Leistungen mitfinanzierenden öffentlichen Haushalte zur Folge.

b. Bildung und Forschung

Hauptproblem der heutigen Regelung in diesem Bereich bilden die Abgrenzungsfragen bei Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher und bildender Art: Bei solchen Veranstaltungen ist jeweils zu prüfen, ob das in erster Linie verfolgte Ziel tatsächlich die Vermittlung von Wissen ist oder nicht. Falls nicht, unterliegt die Leistung der MWST. Diese Abgrenzung ist objektiv nur schwer möglich und führt bei den Steuerpflichtigen zu grossen Verunsicherungen, was in einer überdurchschnittlich hohen Anzahl vor allem von schriftlichen Anfragen zum Ausdruck kommt. So sind heute beispielsweise steuerbar: Beratungsleistungen, betriebsspezifische Ausbildungen (von der Leistung profitiert in erster Linie der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer), Anlässe im Bereich der Unterhaltung/Erlebnis/Geselligkeit (z. B. Riverrafting, Anlässe, insbesondere Outdooraktiviäten im Bereich der Teambildung), Sport (z. B. Aerobic, Spinning). Problematisch ist ausserdem die Versteuerung der gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen im Bereich der Bildung. Unabhängig davon, ob diese Kosten den Teilnehmern in Rechnung gestellt werden oder nicht und - falls ja, unabhängig zu welchem Preis - sind diese Leistungen zu Marktpreisen zu versteuern. Der Marktpreis kann annäherungsweise vom Bezugspreis (z. B. Rechnung des Wirts) zuzüglich eines Gemeinkosten- und Gewinnzuschlags von 10 Prozent berechnet werden. Die Forschung und Entwicklung als wissenschaftliche Dienstleistung ist abzugrenzen von der Beratungsleistung. Bei der Finanzierung im Bereich der Bildung wie auch der Forschung stellt sich die Abgrenzungsproblematik zwischen Spenden und Sponsoring. Dies gestaltet sich vor allem im Bereich der Forschung als aufwändig, da dazu das Studium von - in der Regel umfangreichen und in englischer Sprache verfassten - Verträgen notwendig ist.

Aus der Branche Erziehung und Unterricht fliessen der ESTV heute rund 420 Millionen Franken an MWST-Einnahmen zu. Über 95 Prozent davon ist taxe occulte. Nicht Teil der Branche sind dabei Erziehungsleistungen, welche im sozialen Bereich (beispielsweise in Heimen, Tagesstätten oder Krippen) erbracht werden.162

Auch mit der hier vorgesehenen Neuregelung bleibt die öffentliche Bildung weitestgehend von der Steuer ausgenommen, da für ihre Leistungen in der Regel kein Entgelt geleistet wird. Aus bezahlten Schulgeldern, Kursgeldern und sonstigen privaten Bildungsleistungen entstehen neu steuerbare Umsätze in der Höhe von geschätzten 3,5 Milliarden Franken (wobei ein geringer Teil der betroffenen Institutionen bereits heute für die Versteuerung optiert).

Gegenüber den unter heutigem System realisierten Einnahmen von 420 Millionen Franken für die Branche Bildung können neu 500 Millionen Franken an Einnahmen

162 Ebenfalls nicht enthalten sind die finanziellen Auswirkungen des Reformvorschlags auf den Bereich Forschung.