Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 150Fedlex · Erläuternder Bericht

Vermietung. Wichtig ist in diesem Bereich jedoch auch noch die Handhabung der Subventionen für Bau und Betrieb. Die Abrechnung vereinfacht sich massgeblich, wenn die Subventionen keine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach sich ziehen.168

Für die Nachfrager sind die Effekte klein. Privatpersonen tätigen nur geringe Ausgaben im Bereich Sport. Vereine, die neu nur noch steuerbare Leistungen erbringen, können zudem einen Nutzen daraus ziehen, dass die Vermietung der Sportanlage steuerbar wird, denn sie sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Auswirkungen der Unterstellung der im Bereich Sport erbrachten, bisher unecht befreiten Leistungen hat für die Haushalte keine spürbaren Effekte. Die direkte Mehrbelastung pro Haushalt beläuft sich nur gerade auf rund 6 Franken pro Jahr.

Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sind keine spürbaren Effekte zu erwarten. Es kann jedoch gesagt werden, dass die Wettbewerbsneutralität im Gastgewerbe verbessert wird, denn viele Vereine mit gastgewerblichen Umsätzen werden neu steuerpflichtig. Auf der anderen Seite kann sich bei grenzüberschreitenden Konkurrenzverhältnissen ein Standortnachteil für die Schweiz ergeben, da die Umsätze im Bereich des Sports in der EU von der Steuer unecht befreit sind.

Der Bund kann mit MWST-Mehreinnahmen von rund 10 Millionen Franken rechnen. Ansonsten sind jedoch keine messbaren Auswirkungen zu erwarten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die öffentlichen Körperschaften wegen dieser Unterstellung vermehrt Subventionen an Sportvereine oder Betreiber von Sportanlagen entrichten müssen.

e. Übrige aufgehobene unechte Befreiungen

Die finanziellen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Erbringer von Leistungen in Bereichen, die heute unecht von der Steuer befreit sind, sind aus Ziffer 3.2 der Vernehmlassungsvorlage ersichtlich. Durch die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer ist mit einer Mehrbelastung dieser Bereiche von rund 34 Millionen Franken zu rechnen. Die Erbringer solcher Leistungen sind allerdings nicht sehr zahlreich. Es wird daher nur wenige zusätzliche Steuerpflichtige geben. Für zahlreiche heute bereits steuerpflichtige Personen, die Leistungen in diesen Bereichen anbieten (z. B. die Post oder Spielbanken), fallen die Probleme der gemischten Verwendung mit der damit verbundenen Vorsteuerkürzung weg.

Im Zusammenhang mit der unechten Befreiung für Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen (Art. 18 Ziff. 23 MWSTG) ist zu erwähnen, dass die Anbieter solcher Glücksspiele in der Regel bereits heute einer kantonalen (Lotteriesteuer) oder Bundesabgabe (Spielbankenabgabe)169 unterliegen. Wenn diese Ausnahme aufgehoben wird, ist deshalb zu erwägen, diese Abgaben zu reduzieren, um diese Anbieter nicht doppelt zu belasten.

Variante „Gesundheitswesen“

In dieser Variante sind die Bereiche des Gesundheits- und teilweise des Sozialbereichs weiterhin unecht von der Steuer befreit (Ziff. 9) und werden damit gleich be-

168 Vgl. hierzu die Reformmöglichkeiten in Ziff. 6.1.

169 vgl. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).