Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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werden. Da der Einheitssatz die untersten Einkommensschichten tendenziell mehr belastet, werden für die betroffenen Haushalte Kompensationsmassnahmen vorgesehen.173
Das Gemeinschaftsrecht schreibt einen Normalsatz von mindestens 15 Prozent vor und gewährt daneben den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen oder sogar mehrere reduzierte Sätze einzuführen. Die meisten EU-Mitgliedstaaten kennen denn auch mindestens zwei Sätze. Dänemark und die Slowakische Republik haben hingegen ein Einheitssatzmodell.174
Variante „Gesundheitswesen“
Da in dieser Variante das Gesundheitswesen weiterhin unecht von der Steuer befreit bleibt, wird die Bemessungsgrundlage der Steuer nicht in dem Masse erweitert wie im Modul „Einheitssatz“. Entsprechend fällt der aufkommensneutrale Einheitssatz höher aus und muss auf 6,4 Prozent festgesetzt werden. Die Herleitung dieses Satzes sowie die Auswirkungen sind unter Ziffer 3.3 ersichtlich.
Art. 23 Abziehbare Vorsteuern
Aufgrund der Änderungen des Steuersatzes in Artikel 22 E-MWSTG sowie der Änderungen durch die Aufhebung der unechten Steuerbefreiungen in Artikel 18 E-MWSTG, muss auch die in Absatz 4 vorgesehene pauschale Anrechnung der Vorsteuer im Bereich der Urproduktion angepasst werden. Sie beträgt neu 3,2 Prozent des in Rechnung gestellten Betrags.
Variante „Gesundheitswesen“
Aufgrund der Änderungen des Steuersatzes in Artikel 22 E-MWSTG sowie der Änderungen durch die Aufhebung der unechten Steuerbefreiungen in Artikel 18 E-MWSTG, muss auch die in Absatz 4 vorgesehene pauschale Anrechnung der Vorsteuer im Bereich der Urproduktion angepasst werden. Sie beträgt für die Variante „Gesundheitswesen“ 3,3 Prozent des in Rechnung gestellten Betrags.
Art. 39 Steuerbefreite Einfuhren
Es gibt nur geringe Abweichungen zum Modul “Steuergesetz”. Diese ergeben sich aufgrund der weitgehenden Aufhebung der bisherigen unechten Steuerbefreiungen (vgl. z. B. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 E-MWSTG im Modul “Steuergesetz”), um ein kohärentes System zwischen der Inland- und der Einfuhrsteuer sicherzustellen. Davon betroffen ist insbesondere die Einfuhr von Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich geschaffen und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden.
173 vgl. Ziff. 5.
174 Europäische Kommission, Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der EG, DOK/1829/2006; vgl. auch die Übersicht über die Mehrwertsteuersätze in der EU in Anhang 2.