Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Art. 40 Berechnung der Steuer
Es gibt nur minime Abweichungen zum Modul “Steuergesetz”. Diese ergeben sich aufgrund der weitgehenden Aufhebung der bisherigen unechten Steuerbefreiungen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. d E-MWSTG im Modul “Steuergesetz”), um ein kohärentes System zwischen der Inland- und der Einfuhrsteuer sicherzustellen.
Art. 41 Steuersatz
Das Steuersatzsystem bei der Einfuhrsteuer entspricht demjenigen bei der Inland- und Bezügersteuer (vgl. Art. 22 E-MWSTG). Es ist nur noch ein einheitlicher Steuersatz von 6 Prozent auf allen steuerbaren Leistungen anwendbar.
Variante „Gesundheitswesen“
Das Steuersatzsystem bei der Einfuhrsteuer entspricht demjenigen bei der Inland- und Bezügersteuer (vgl. Art. 22 E-MWSTG). Es ist nur noch ein einheitlicher Steuersatz von 6,4 Prozent auf allen steuerbaren Leistungen anwendbar.
Art. 43 Verzugszins
Dieser Artikel entspricht demjenigen des Moduls “Steuergesetz”. Es ist einzig eine andere Referenzierung nötig, weil Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d E-MWSTG des Moduls “Steuergesetz” wegfällt.
Art. 47 Vergütungszins
Dieser Artikel entspricht demjenigen des Moduls “Steuergesetz”. Es ist einzig eine andere Referenzierung nötig, weil Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d E-MWSTG des Moduls “Steuergesetz” weggefallen ist.
Art. 54 Abrechnungsmethode
Dieser Artikel entspricht demjenigen im Modul “Steuergesetz”. Absatz 6 muss an den Einheitssatz angepasst werden.
Art. 59 Rechnungsstellung
Dieser Artikel entspricht demjenigen des Moduls “Steuergesetz”, soweit er deren Regelung übernimmt. Absatz 1 Buchstabe g wurde an das Einheitssatzsystem angepasst. Artikel 59 Absätze 2 und 4 E-MWSTG des Moduls “Steuergesetz” entfallen beim Modul “Einheitssatz”, weil sie ausschliesslich Konstellationen betreffen, welche sich bei Systemen mit mehreren Steuersätzen ergeben können.