Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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handelt wie im Modul „Steuergesetz“. Die Formulierung der Ziffer 9 entspricht derjenigen von Ziffer 2 des Moduls „Steuergesetz“, weshalb an dieser Stelle in Bezug auf Begriff und Umfang dieser unechten Befreiung auf den entsprechenden Kommentar im Modul „Steuergesetz“ verwiesen werden kann.170 Die Auswirkungen dieser Variante insbesondere auf die privaten Haushalte werden in Ziffer 3.3 dargestellt.

Art. 22 Steuersatz

Dieser Artikel stellt die zweite fundamentale Abweichung gegenüber dem Modul “Steuergesetz” und damit gegenüber dem heutigen MWSTG dar. Alle gemäss dem vorliegenden Gesetz steuerbaren Leistungen werden mit dem einheitlichen Steuersatz von 6 Prozent besteuert.171

Auch die Einführung eines Einheitssteuersatzes unterstützt erheblich das Ziel der Mehrwertsteuerreform, einer einfachen, rechtssicheren und kundenorientierten Mehrwertsteuer näher zu kommen. Im Steuersystem mit einem Einheitssatz liegt der Normalsatz signifikant unter dem heutigen (6 % statt heute 7,6 %). Allerdings fallen damit auch der reduzierte Satz (2,4 %) und der Sondersatz (3,6 %) für die Beherbergungsleitungen weg, was in den betroffenen Bereichen zu einer Erhöhung der Steuerbelastung führt. Es ist jedoch festzuhalten, dass dieser Massnahme ein hohes Vereinfachungspotential inhärent ist.172

Ein einheitlicher Satz signalisiert einen Standard. Alle Wirtschaftsbranchen und Interessengruppen werden gleich behandelt. Für einige Produktgruppen wird die Steuerlast ansteigen, dafür wird sie für die grosse Mehrheit der Produkte sinken, wie nachfolgende Tabelle Auskunft gibt:

170 Kommentar zu Art. 18 E-MWSTG im Modul „Steuergesetz“; Ziff. 2.1.

171 6,0 % Einheitssatz + allenfalls 0,2 % Kompensation für sozialpolitisches Korrektiv und Einlageentsteuerung; vgl. Kommentar zu Art. 99 E-MWSTG im Modul „Einheitssatz“.

172 vgl. Ziff. 1.2.4.